Inhaltsverzeichnis

1. Der Einstieg
2. Das Geschäft
3. Starthilfen und Geldquellen
4. Definitionen
  
4.0.0.1. Statusbestimmung für Anfänger
  
4.1. Selbstständig oder Arbeitnehmer?
  
4.2. Freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit?
  
4.3. Künstlerische und publizistische Tätigkeit
  
4.4. Sonderfrage: Kunst oder Handwerk
  
4.5. Haupt- oder nebenberuflich?
  
4.6. Selbstständige Tätigkeit - Sonderfälle
  
4.7. Arbeitnehmer - Sonderfälle
  
4.8. Selbstständige und Arbeitnehmer wider Willen
  
4.9. Das Thema Scheinselbstständigkeit
  
5. Urheberrecht
6. Kooperation
7. Verträge und Honorare
8. Steuern
9. Versicherungen
10. Interessenvertretung
11. Anhang

4. Definitionen

Bevor der Ratgeber in die Tiefen der Detailinformationen vordringt, ist leider einiges an Theorie nötig. Denn welche Regeln für mich gelten, das hängt davon ab, was ich eigentlich bin. Und das herauszufinden ist gar nicht so leicht:

Ein Kameramann ist künstlerisch tätig, wenn er eigenschöpferisch wirkt, ein Webdesigner muss dazu manchmal eine gewisse Gestaltungshöhe nachweisen. Schlager sind Kunst, weil sie keinem Gebrauchswert dienen und gekauft werden. Eine Eiskunstläuferin ist niemals Künstlerin, eine Schauspielerin dagegen immer, ein Kunsthandwerker nur, wenn bei seinen Produkten der Kunstwert den Gebrauchswert erheblich übersteigt. Die Beweislast trägt der Künstler. Ist doch klar, oder?

Wer sich auch nur oberflächlich mit der Rechtsprechung zum rechtlichen Status von Kunst- und Medienschaffenden befasst, kann an der Welt verzweifeln. Denn die Skurrilitäten und Absurditäten der einschlägigen Urteile sind oft Ausfluss durchaus wohlmeinender Versuche, den besonderen Bedingungen künstlerischer Arbeit Rechnung zu tragen.

Die Juristen sind nicht zu beneiden. Sie müssen objektivieren, was von Subjektivität lebt. Dass sie dabei Kategorien der Kunstkritik einführen wie Qualitätsstandard, Gestaltungshöhe oder Kunstwert, macht die Sache nicht besser. Denn das entsprechende Werturteil muss im Zweifel ein Finanzbeamter treffen.

So ist die Welt nun mal. Darüber kann man sich lustig machen, abendelang schimpfen, sich Magengeschwüre holen - oder man kann einfach damit umgehen. Das ist die einzig sinnvolle Methode. Nur so wird man die Vorteile (und Schlupflöcher) nutzen können, die die bestehenden Regeln auch bieten. Im Übrigen gilt es zu bedenken, dass auf der anderen Seite nicht nur "Feinde" sitzen. Wer seinen Finanzbeamten um Rat bittet, bei der Honorar- und Lizenzabteilung mal vorbeigeht oder bei Problemen mit dem KSK-Aufnahmeantrag den Sachbearbeiter mal persönlich anruft, erreicht oft mehr als mit noch so fundierten oder geharnischten Protestschreiben.

[Stand des Kapitels: unverändert]

4.0.0.1. Statusbestimmung für Anfänger

Eigentlich sollte alles klar sein: Wir sind "frei". Freischaffende Künstler, freie Theaterleute, freie Journalistinnen, freie Produzenten. Wer aber im Gesetz nachschlägt, wird den Begriff "frei" vergeblich suchen. Dafür findet er dort eine Unzahl von Begriffen, die über seinen Status im Versicherungs-, Steuer- und Arbeitsrecht entscheiden.

Gesetzlich ist die Arbeitswelt zunächst einmal in zwei Bereiche aufgeteilt, in Unternehmer und Arbeitnehmer: Arbeitnehmer arbeiten "auf Lohnsteuerkarte" und bekommen Steuer und Sozialversicherung vom Lohn abgezogen; Unternehmer arbeiten "auf Rechnung" und müssen sich um Steuern und Versicherungen selbst kümmern. Zu den Unternehmern zählen auch die selbstständigen Künstler und Publizistinnen - aber manche "Freien" haben in Wirklichkeit Arbeitnehmerstatus.

Die Selbstständigen teilen sich rechtlich wiederum in zwei Gruppen, in Freiberufler und Gewerbetreibende. Typisch für Gewerbetreibende sind Handelsgeschäfte und Kapitaleinsatz; bei Freiberuflern stehen die eigene Arbeit und hochwertige Dienstleistungen im Vordergrund. Gewerbetreibende müssen im Gegensatz zu Freiberuflern ein Gewerbe anmelden, Gewerbesteuer zahlen und sind bei Buchführung und Steuererklärung strengeren Regeln unterworfen.

Zu den freien Berufen gehören zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, selbstständige Lehrkräfte und alle freien Künstler und Publizistinnen. Letztere bekommen ihre Sozialversicherung besonders günstig über die Künstlersozialversicherung. Volkshochschuldozentinnen, die zwar freiberuflich, aber nicht künstlerisch tätig sind, müssen sich dagegen teuer auf eigene Kosten versichern.

Wer nebenberuflich als freie Künstlerin oder freier Publizist arbeiten will, kann das tun, und zwar ohne Beschränkung. Das hier erzielte Einkommen kann allerdings erhebliche Auswirkungen haben: Es muss nicht nur versteuert werden, sondern kann auch dazu führen, dass das BAFöG, das Kindergeld, die kostenlose Familienversicherung, die Rente oder das Arbeitslosengeld gekürzt wird oder komplett wegfällt.

Diese vier Abgrenzungen sind nötig, wenn man in der freien Arbeit böse Überraschungen vermeiden will. Sie sollen daher im Folgenden so systematisch abgearbeitet werden, wie es denn möglich ist. Über eines sollte sich dabei jeder klar sein: Die Handhabung dieser Definitionen von Kunst und künstlerischer Tätigkeit muss man sich aneignen wie die Bedienungsanleitung für einen elektronischen Radiowecker - auswendig lernen oder immer wieder nachlesen. Wer sie mit Logik oder gar mit gesundem Menschenverstand zu verstehen versucht, kann nur scheitern. Ich hätte die folgenden Abschnitte auch gern einleuchtender formuliert.

[Stand des Kapitels: unverändert]


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