Inhaltsverzeichnis 1. Der Einstieg 2. Das Geschäft 3. Starthilfen und Geldquellen 4. Definitionen
7. Verträge und Honorare 8. Steuern 9. Versicherungen 10. Interessenvertretung 11. Anhang |
5.1. Was schützt das Urheberrecht?Das Urheberrechtsgesetz schützt Werke, die "persönliche geistige Schöpfungen" sind. Dazu zählen Sprachwerke und Computerprogramme, Lichtbild- und Filmwerke, technische Pläne und Landkarten sowie Werke der Musik, der bildenden Kunst, der Tanz- und Baukunst. Auch Bearbeitungen wie Übersetzungen gehören zu den geschützten Werken, und natürlich sind auch Websites, CD-ROM und Multimediaprodukte geschützt, die man bei der Formulierung des Gesetzes noch gar nicht kannte. Sofern es denn "persönlich geistige Schöpfungen" sind. Diese Einschränkung ist wichtig, denn "Schöpfung" setzt nach dem Verständnis von Juristen erst in dem Augenblick ein, in dem die Fotografin die Kamera zückt, der Maler zum Pinsel oder die Autorin in die Tasten greift und Sachverhalte oder Selbsterfundenes in eigene Worte oder Bilder fasst.
Geschützt sind dagegen auch Teile eines Werkes: Wer aus dem Artikel eines Kollegen neben den Fakten auch den gedanklichen Aufbau, prägnante Formulierungen, einprägsame Vergleiche, einleitende Assoziationen übernimmt oder gleich ganze Passagen wörtlich abschreibt, muss sich auf eine Schadenersatzklage einstellen, die ihn das gesamte Honorar kosten kann - plus saftige Prozesskosten. Geschützt ist also das Produkt schöpferischer Tätigkeit. Aber nicht alles, was Publizisten tun, gilt als schöpferische Tätigkeit. Die Redakteurin, die bei einem Stadtmagazin den lokalen Terminkalender zusammenstellt, schafft damit noch kein geschütztes Werk. Verzichtet sie darin auf jegliche Kommentierung und eigene Formulierungen, so handelt es sich (solange die Grenze zur Datenbank nicht überschritten ist) lediglich um eine Faktenzusammenstellung, die das Konkurrenzblatt ungestraft abschreiben darf. Jedenfalls nach dem Urheberrechtsgesetz. Ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb könnte es dennoch sein.
5.1.0.1. Wie entsteht der Urheberschutz?"Persönlich geistige Schöpfungen" sind in Deutschland automatisch geschützt. Dazu braucht man gar nichts zu tun. Wenn mein Name auf dem Titel dieses Buches steht, dann bin ich sein Autor. Anders als in den angloamerikanischen Ländern, wo die Urheberschaft durch Eintragung in ein Copyright-Register dokumentiert werden muss, ist eine besondere Registrierung dazu in Deutschland nicht erforderlich. Auch eine Malerin braucht ihre Bilder nirgends registrieren zu lassen, um ihre Urheberschaft zu beweisen. Ihre Signatur auf dem Original reicht nach § 10 UrhG als Nachweis aus. Wenn also im Internet Firmen anbieten, Originalmanuskripte zum Nachweis der Urheberschaft aufzubewahren (gegen Gebühr, versteht sich), dann ist das genauso unsinnig wie der viel gehandelte Tipp, eine CD mit dem selbst komponierten Song an die eigene Adresse zu schicken und den Umschlag für den Fall des Falles ungeöffnet aufzuheben. In Deutschland gilt die einfache Regel: Autor ist, wessen Name auf dem Buch, auf der Partitur, auf der Schallplatte, im Impressum der CD-ROM oder auf dem Original-Kunstwerk steht. Wer das bestreiten will, muss das Gegenteil beweisen.
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