Inhaltsverzeichnis

1. Der Einstieg
2. Das Geschäft
3. Starthilfen und Geldquellen
4. Definitionen
5. Urheberrecht
  
5.1. Was schützt das Urheberrecht?
  
5.2. Wen schützt das Urheberrecht?
  
5.2.0.1. Wenn es mehrere Urheber gibt
  
5.2.0.2. Leistungsschutzberechtigte
  
5.2.0.3. Sonderfall Filmurheber
  
5.2.0.4. Recht auf Namensnennung
  
5.3. Nutzungsrechte
  
5.4. Besondere Schutzrechte
  
5.5. Die Verwertungsgesellschaften
  
6. Kooperation
7. Verträge und Honorare
8. Steuern
9. Versicherungen
10. Interessenvertretung
11. Anhang

5.2. Wen schützt das Urheberrecht?

Das Urheberrecht kennt drei Kategorien von Schutzrechten:

  • Das Urheberrecht schützt die Urheber, z.B. Drehbuchautorinnen, Komponisten, Filmregisseure, Journalistinnen und auch Programmierer von Computerprogrammen. Es erlischt erst 70 Jahre nach ihrem Tod.

  • Das Leistungsschutzrecht gilt für "ausübende Künstler". Das sind z.B. Schauspieler oder Musikerinnen, die vorhandene Werke aufführen oder auf Platte aufnehmen. Auch ihr Schaffen ist damit geschützt - und zwar 50 Jahre lang ab "Erscheinen, Darbietung oder Herstellung". Anders als in den USA ist damit das "Bootlegging", der kommerzielle Vertrieb unerlaubter Konzertmitschnitte, in Deutschland verboten.

  • Der Schutz von Datenbankwerken ist noch neu im Urheberrecht. Es gilt für Datenbanken, für deren Erstellung eine "nach Art oder Umfang wesentliche Investition" nötig war, und zwar 15 Jahre lang ab Veröffentlichung.

Erst nach Ablauf der genannten Fristen sind die Werke "gemeinfrei" und dürfen dann ohne Genehmigung vervielfältigt, verbreitet oder ins Internet gestellt werden.

Das Urheberrecht schützt in der Regel die Urheberin, also diejenige, die das geschützte Werk geschaffen hat, und nicht den Geldgeber. Der Verleger hat also immer nur die Rechte, die ihm die Autorin im Verlagsvertrag eingeräumt hat; der Theaterbesitzer darf die Aufführung nur dann auf Video aufzeichnen, wenn die Schauspieler und alle anderen Beteiligten ihm das erlauben. Auch der Sponsor erwirbt mit seinem Geld nicht das geringste Recht am geförderten Werk. Es sei denn, es ist ausdrücklich im Vertrag vereinbart.

Bei Filmen gilt die Sonderregel, dass die Mitwirkenden dem Produzenten qua Gesetz alle Nutzungsrechte einräumen - jedenfalls solange nichts anderes vereinbart ist. (Ihr Recht auf eine angemessene Vergütung behalten sie natürlich trotzdem.)

Nur in einem Fall schützt das Urheberrecht den Geldgeber: Bei Datenbankwerken liegen die Rechte nicht bei denen, die die Daten zusammengetragen haben, sondern beim "Hersteller", der den Aufbau der Datenbank bezahlt hat. Steckt aber in der Definition der Datenbank, der Software oder der Bedienung eine "persönliche geistige Schöpfung", so hat deren Schöpfer für diese Leistung zusätzlich das Urheberrecht.

Wer als Arbeitnehmer Texte schafft, gilt zwar als Urheber, hat die Nutzungsrechte in der Regel aber im Arbeits- oder Tarifvertrag an den Arbeitgeber abgetreten. Wer als Selbstständiger im Rahmen eines Dienstvertrages (siehe Kapitel 7.1.1.3.Link zu einem anderen Kapitel) Texte schreibt, muss im Vertrag genau regeln, welche Rechte für das Honorar an den Auftraggeber übergehen und welche nicht. Für Programmierer steht das bereits im Gesetz: Alle "vermögensrechtlichen Befugnisse" an einem Computerprogramm, das im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsvertrages geschrieben wurde, liegen nach § 69 UrhG beim Auftraggeber. Der Programmierer ist damit zwar weiterhin Urheber, bekommt für die Vermarktung des Programms aber keinen Cent.

[Stand des Kapitels: unverändert]

5.2.0.1. Wenn es mehrere Urheber gibt

Urheber können nur natürliche Personen sein. Wo eine Theatergruppe ihre Stücke gemeinsam schreibt, ein ganzes Netzwerk von Freiberuflern eine CD-ROM entwickelt oder eine Band gemeinsam komponiert, gelten alle Beteiligten gemeinsam als Urheber. Nicht die Band, sondern jedes einzelne Mitglied muss also die Stücke und Aufnahmen bei der GEMA und der GVL anmelden, damit keine Tantiemen verloren gehen.

Damit es da keine Probleme gibt, ist es wichtig, formlos oder im Gesellschaftsvertrag (siehe Kapitel 6.1.0.3.Link zu einem anderen Kapitel) festzuhalten, wer welchen Anteil am Schaffensprozess hat - und zwar mit genauen Prozentzahlen, nach denen dann später (und auch noch nach Auflösung der Gruppe) die Honorare und Tantiemen verteilt werden können.

Problematisch kann eine gemeinsame Urheberschaft vor allem dann werden, wenn eine Gruppe sich zerstritten hat und die Mitglieder nicht mehr miteinander reden. Kommt in dieser Situation ein anderes Theater und will die Aufführungsrechte für das gemeinsam entwickelte Stück erwerben, dann reicht es, wenn ein Mitglied sich stur stellt und Nein sagt: Das Aufführungsrecht (und das entsprechende Honorar) ist erst mal blockiert.

Im Musikbereich kann das nicht passieren, wenn das Aufführungsrecht - wie üblich - der GEMA übertragen wurde. Analog dazu können Freie Theater das Aufführungsrecht einem Verlag übertragen. Dann entscheidet dieser über die Erlaubnis zu weiteren Aufführungen, und das Stück kann nicht durch einen einzigen Quertreiber blockiert werden. Freilich: Umsonst tut der Verlag das nicht. Dafür erschließt er aber auch neue Honorarquellen, wenn er gut ist.

Anders liegen die Verhältnisse, wenn mit Hilfe eines urheberrechtlich geschützten Werkes ein neues geschaffen wird. Das ist z.B. der Fall bei Übersetzungen literarischer Werke oder bei der Bearbeitung von Musikstücken. Hierzu ist zunächst die Erlaubnis der Ursprungsautorin erforderlich. Ist sie erteilt, dann gelten für die deutsche Version eines englischen Romans sowohl die Autorin als auch der Übersetzer als Urheberinnen - und sind dementsprechend beide am Honorar und an den Tantiemen der VG Wort beteiligt. Die GEMA verlangt dafür allerdings den Nachweis, dass eine Genehmigung der Komponistin des Originalwerkes vorliegt. Sonst zahlt sie die Tantiemen des Bearbeiters nicht aus.

Mehrere Urheber gibt es auch bei Fotografien von Kunstwerken. Hier braucht die Fotografin zwar nicht in allen Fällen (z.B. nicht bei Kunstwerken, die sich dauerhaft im öffentlichen Raum befinden) eine Erlaubnis des Künstlers; der Verlag aber, der das Foto in seinem Kunstkalender abdrucken will, muss auf jeden Fall doppelt zahlen: Die Fotografin bekommt ein Honorar für das Nutzungsrecht am Foto, die VG Bild-Kunst verlangt ein Honorar für die Reproduktion des Kunstwerkes - sofern der Künstler das Reproduktionsrecht an die VG Bild-Kunst übertragen hat.

[Stand des Kapitels: unverändert]

5.2.0.2. Leistungsschutzberechtigte

Wer ein geschütztes Werk zwar nicht geschaffen hat, aber ein Violinsolo vorträgt, ein Drama aufführt oder dabei mitwirkt, erbringt eine ähnlich geschützte Leistung: Niemand darf diese Darbietung ohne Einverständnis der ausübenden Künstlerin aufzeichnen, vervielfältigen, im Fernsehen oder auch nur per Lautsprecher übertragen. Jedes einzelne dieser Nutzungsrechte muss - hoffentlich gegen Honorar - erworben werden.

Im Alltag spielt das Leistungsschutzrecht vor allem dort eine Rolle, wo ein Konzert mitgeschnitten oder eine Theateraufführung gefilmt werden soll. Solange es hier nicht nur um kurze Aufnahmeschnipsel für die aktuelle Berichterstattung geht, muss mit dem Ensemble ein Honorar vereinbart und präzise geklärt werden, zu welchen Zwecken die Aufnahme verwendet werden darf.

Damit nicht einzelne Ensemblemitglieder solche Aufnahmen verhindern können, genügt bei Chören, Orchestern, Ballett- und Theaterensembles die Einwilligung des gewählten Vorstandes der jeweiligen Truppe. Dirigenten, Solistinnen und Regisseure müssen in jedem Fall persönlich zustimmen.

Aufnahmen, die einmal "erschienen", also auf Platte oder Video im Handel sind, dürfen dann zwar ohne Zustimmung der Leistungsschutzberechtigten öffentlich gespielt oder im Rundfunk gesendet werden. Aber es wird dafür ein Honorar fällig, das in Deutschland die GVL (siehe Kapitel 5.5.1.2.Link zu einem anderen Kapitel) eintreibt.

Das Leistungsschutzrecht gilt auch für Fotos, die keine "Lichtbildwerke" sind. Selbst Urlaubsknipsereien sind also 50 Jahre lang geschützt. Hat ein Fotograf sie gestaltet, so gilt das Urheberrecht, das erst 70 Jahre nach seinem Tod erlischt.

[Stand des Kapitels: unverändert]

5.2.0.3. Sonderfall Filmurheber

Während bei einer gemeinsamen Urheberschaft im Prinzip alle Urheberinnen gleichberechtigt sind und nur gemeinsam über die Nutzung und Vermarktung ihres Werkes entscheiden können, gilt bei Filmen eine Sonderregelung. Hier räumen nach § 89 UrhG alle Mitwirkenden dem Produzenten das alleinige und ausschließliche Recht ein, den fertigen Film auf alle bekannten Arten zu nutzen - jedenfalls solange im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.

Nach § 90 braucht er auch nicht die Zustimmung der Filmurheber einzuholen, wenn er Nutzungsrechte am fertigen Film vergeben oder anderen übertragen will. Auch ein Rechterückruf (siehe Kapitel 5.4.0.4.Link zu einem anderen Kapitel) ist hier nur für das Verfilmungsrecht und auch dafür nur vor Beginn der Dreharbeiten möglich. Die Möglichkeit, dass ein einzelner Urheber die Vermarktung eines Films blockiert, ist somit gesetzlich ausgeschlossen.

Diese Beschränkung des Urheberrechts gilt jedoch nicht für die Zweitverwertungsrechte, die die Verwertungsgesellschaften im Namen der Urheber wahrnehmen. An ihren Tantiemen werden alle Urheber entsprechend ihrem Anteil beteiligt. Und auch der Anspruch auf ein angemessenes Honorar besteht natürlich unabhängig von dieser Regelung.

[Stand des Kapitels: unverändert]

5.2.0.4. Recht auf Namensnennung

Nach § 13 UrhG kann der Urheber "bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist". Wenn der Verwerter diesem Verlangen nicht nachkommt, riskiert er eine Schadenersatzforderung wegen "entgangener Werbewirkung", die Gerichte bei Fotografen schon mal auf 100 Prozent vom Originalhonorar beziffert haben (siehe Kapitel 7.2.1.2.Link zu einem anderen Kapitel).

Freilich: In manchen Fällen muss man das ausdrücklich verlangen. Aber es geht. Die Kolleginnen des Literaturübersetzerverbandes haben Ende 2001 den Internet-Buchhändler amazon.de wochenlang mit Unmengen von E-Mails genervt. Seither werden im amazon-Katalog auch die Übersetzerinnen genannt.

Wo die Namensnennung nicht unbedingt branchenüblich ist, sollte man vertraglich vereinbaren, ob, wo und wie die Urhebernennung erfolgt.

[Stand des Kapitels: unverändert]


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