Inhaltsverzeichnis 1. Der Einstieg 2. Das Geschäft 3. Starthilfen und Geldquellen 4. Definitionen
7. Verträge und Honorare 8. Steuern 9. Versicherungen 10. Interessenvertretung 11. Anhang |
5.3. NutzungsrechteDer Grundgedanke des Urheberrechtsgesetzes ist, dass zunächst nur der Urheber selbst sein Werk vervielfältigen, verbreiten, ausstellen oder öffentlich wiedergeben darf. Dieses Recht kann er jedoch anderen überlassen. Genau das ist gemeint, wenn die Autorin stolz berichtet, sie habe ein Manuskript "verkauft". In Wirklichkeit hat sie dem Verlag nur erlaubt, das Manuskript abzudrucken. Der Jurist würde sagen: Sie hat dem Verlag ein "Nutzungsrecht eingeräumt", und tatsächlich unterscheidet sich der Manuskript"verkauf" grundlegend vom Verkauf etwa eines Autos. Denn während der Autoverkäufer mit dem Erhalt der Kaufsumme sämtliche Rechte an seinem alten Wagen verliert, behält bei einem Urheberrechtsvertrag die Autorin alle Rechte, die sie dem Verlag oder Sender nicht ausdrücklich eingeräumt hat. In einem Urhebervertrag muss also nicht nur das Honorar festgelegt, sondern vor allem präzise geklärt werden, welche Nutzungsrechte der Auftraggeber für dieses Honorar erhält. Dazu müssen zunächst ein paar Grundbegriffe geklärt werden.
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