Inhaltsverzeichnis

1. Der Einstieg
2. Das Geschäft
3. Starthilfen und Geldquellen
4. Definitionen
5. Urheberrecht
  
5.1. Was schützt das Urheberrecht?
  
5.2. Wen schützt das Urheberrecht?
  
5.3. Nutzungsrechte
  
5.3.1. Grundbegriffe
  
5.3.1.1. Nutzungsarten
  
5.3.1.2. Einfache und ausschließliche Nutzungsrechte
  
5.3.1.3. Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten
  
5.3.2. Wie oft darf der Vertragpartner mein Werk nutzen?
  
5.3.3. Wie oft darf ich selbst mein Werk nutzen?
  
5.3.4. Was dürfen Dritte mit meinen Werken tun?
  
5.4. Besondere Schutzrechte
  
5.5. Die Verwertungsgesellschaften
  
6. Kooperation
7. Verträge und Honorare
8. Steuern
9. Versicherungen
10. Interessenvertretung
11. Anhang

5.3.1. Grundbegriffe

Der Stoff, mit dem Urheberinnen und Urheber ihr Geld verdienen, sind also Nutzungsrechte. Leider wissen das viele nicht. Wer aber Verträge abschließt, in denen das Wort "Nutzungsrecht" gar nicht vorkommt, oder wer nicht darüber redet, was der Auftraggeber von ihm eigentlich erwirbt, darf sich nicht wundern, wenn es hinterher Ärger gibt. Zumal viele Auftraggeber vor allem im Text- und Multimediabereich vom Urheberrecht noch weniger Ahnung haben und glauben, sie dürften einen Text oder ein Design, das sie einmal "gekauft" haben, nach ihrem Belieben verwenden.

Um solche Missverständnisse auszuräumen, empfiehlt es sich, in Verträgen lieber zu viele als zu wenige Angaben zu machen. Also nicht nur alle Nutzungsrechte aufzuzählen, die der Auftraggeber erwirbt, sondern auch noch ausdrücklich die Rechte auszuschließen, bei denen es erfahrungsgemäß oft Missverständnisse gibt (digitale Nutzungen). Geklärt werden muss,

  • für welche Nutzungsarten
  • welche Nutzungsrechte
  • in welchem Umfang und
  • mit welchem Exklusivitätsgrad

an den Auftraggeber übergehen.

[Stand des Kapitels: unverändert]

5.3.1.1. Nutzungsarten

Urheberrechtlich geschützte Werke können auf verschiedene Arten genutzt werden: Ein Bild kann ausgestellt, vervielfältigt, gedruckt oder weiterverkauft werden, ein Hörspiel kann gedruckt, übersetzt, aufgeführt oder gesendet werden. Auch die "öffentliche Zugänglichmachung" im Internet ist eine urheberrechtlich geschützte Nutzung , die seit Mitte 2003 nun auch ausdrücklich im Urheberrechtsgesetz genannt wird (§ 19a).

Im Urheberrechtsvertrag muss also konkret geklärt werden, welche Nutzungsrechte eingeräumt werden. Vor allem bei Büchern und Schallplatten kommen da sehr viele Rechte in Frage, bei Büchern z.B. das Recht auf Vorabdruck, auf Verfilmung, auf Übersetzung, auf Herstellung einer Taschenbuchausgabe und einer Hörspielversion, auf Aufnahme in eine elektronische Datenbank usw. usf. Geklärt werden muss zudem, ob der Verlag diese Rechte auch anderen einräumen darf und in welchem Verhältnis die Autorin jeweils am Erlös zu beteiligen ist.

All diese Rechte werden bei Buch- und Plattenverträgen in der Regel auf mehreren Druckseiten in sämtlichen Details aufgezählt - weshalb es hier auch vergleichsweise selten Streit um die Nutzungsrechte gibt. Aber auch in Branchen, wo schriftliche Verträge unüblich sind, sollte man mit dem Auftraggeber zumindest darüber reden, wofür genau er Nutzungsrechte erwirbt. Und wofür nicht.

Letzteres kann vor allem gegenüber Urheberrechtslaien hilfreich sein. Dass der Versicherungsagent den Firmenprospekt, den ihm eine Grafikdesignerin entworfen hat, nicht einfach auch ins Internet stellen darf, versteht sich zwar für Fachleute von selbst. Hat die Designerin in ihr Angebot aber trotzdem den Satz hineingeschrieben "Eine Internetnutzung ist im Honorar nicht enthalten und muss gegebenenfalls gesondert vereinbart werden", dann weiß es auch ihr Vertragspartner. Und es kann gar nicht erst Streit um diese Frage geben.

[Stand des Kapitels: 02.02.2009]

5.3.1.2. Einfache und ausschließliche Nutzungsrechte

Des Weiteren muss vereinbart werden, wie "exklusiv" der Erwerber die jeweiligen Nutzungsrechte haben will. Erwirbt er nur ein einfaches Nutzungsrecht, so darf die Journalistin ihren Artikel zeitgleich (und sogar vorher) auch noch an andere Zeitungen verkaufen. Das Foto dagegen, für das der Fotograf einer Zeitung ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, darf er - zumindest für eine bestimmte Zeit - keinem anderen Verlag überlassen.

Bei einem ausschließlichen Nutzungsrecht hat der Urheber also keine weitere Nutzungs- und Verdienstmöglichkeit, weshalb das Honorar hier höher sein muss als bei einem einfachen Recht. In der Praxis wählt man deshalb oft Zwischenlösungen, indem Nutzungsrechte zeitlich, räumlich oder sachlich beschränkt werden. Üblich ist es zum Beispiel, einer Regionalzeitung ein ausschließliches Nutzungsrecht einzuräumen, das räumlich auf ihr Erscheinungsgebiet begrenzt wird. Dann darf der Artikel zwar auch in anderen Regionen, nicht aber bei der direkten Konkurrenz vor Ort erscheinen. Wenn man im Webdesign das Nutzungsrecht zunächst auf eine deutsche Version beschränkt, muss der Auftraggeber, wenn er mit der erfolgreichen Website auch auf den US-Markt will, ein weiteres Nutzungsrecht für die englische Version erwerben. Dringend empfohlen ist im Internet auch eine zeitliche Beschränkung der Nutzungsrechte - bei aktuellen Beiträgen sogar auf einen Tag (siehe Kapitel 7.3.3.2.Link zu einem anderen Kapitel). Sonst lässt der Auftraggeber die Beiträge im Netz verstauben, das kostet ja nichts, und die Urheberin kriegt sie nie wieder frei für andere Verwendungen.

[Stand des Kapitels: unverändert]

5.3.1.3. Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten

Zu klären ist schließlich, ob der Vertragspartner das Nutzungsrecht, das ich ihm eingeräumt habe, nur selbst ausüben darf, oder ob er es ohne meine Zustimmung auch an andere Unternehmen übertragen darf.

Letzteres ist bei Verlagsverträgen im Theater- und Musikbereich sinnvoll und üblich. Buchverträge sehen dagegen in der Regel nur die Übertragbarkeit von Nebenrechten vor - sonst könnte die Erstausgabe des Buches in einem beliebigen anderen Verlag erscheinen!

Der Vertragspartner fungiert in diesem Fall als eine Art Makler: Er darf anderen Nutzungsrechte einräumen und bekommt dafür einen Teil der Erlöse. Ein deutscher Buchverlag wird das Übersetzungsrecht für einem deutschen Roman kaum für sich selbst haben wollen - er lässt sich aber gern das Recht einräumen, dieses Recht einem ausländischen Verlag zu übertragen. An der Lizenzgebühr ist die Autorin dann zu beteiligen.

Ähnliches geschieht, wenn ein Komponist sein neues Stück bei der GEMA anmeldet: Er überträgt ihr damit das Recht, anderen das Aufführungsrecht an dieser Komposition einzuräumen - ohne dass er dabei noch mitzureden hätte.

Für die Urheberin bedeutet ein solcher Vertrag in der Regel, dass ihr Werk erheblich breiter vermarktet werden kann, als sie selbst das organisieren könnte - und dass sie selbst mit dem ganzen Vertragskram nichts mehr zu tun hat. Sie muss nur darauf achten, dass sie an den Erlösen vernünftig beteiligt wird (siehe Kapitel 7.3.5.3.Link zu einem anderen Kapitel). Allerdings bedeutet es auch, dass sie keinerlei Kontrolle mehr hat: Dass Buchverlage Nebenrechte verwerten, ohne die Autorin zu informieren und vertragsgemäß zu honorieren, geschieht leider nicht ganz selten.

Dringend abzuraten ist dagegen von jedem Vertrag, der eine Vermarktung von Rechten zulässt, an denen die Autorin nicht beteiligt wird (siehe Kapitel 5.3.2.1.Link zu einem anderen Kapitel).

[Stand des Kapitels: unverändert]


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