Inhaltsverzeichnis

1. Der Einstieg
2. Das Geschäft
3. Starthilfen und Geldquellen
4. Definitionen
5. Urheberrecht
  
5.1. Was schützt das Urheberrecht?
  
5.2. Wen schützt das Urheberrecht?
  
5.3. Nutzungsrechte
  
5.3.1. Grundbegriffe
  
5.3.2. Wie oft darf der Vertragpartner mein Werk nutzen?
  
5.3.2.1. "Total Buy-out"
  
5.3.2.2. Das Urheberrecht gilt auch im Internet
  
5.3.3. Wie oft darf ich selbst mein Werk nutzen?
  
5.3.4. Was dürfen Dritte mit meinen Werken tun?
  
5.4. Besondere Schutzrechte
  
5.5. Die Verwertungsgesellschaften
  
6. Kooperation
7. Verträge und Honorare
8. Steuern
9. Versicherungen
10. Interessenvertretung
11. Anhang

5.3.2. Wie oft darf der Vertragpartner mein Werk nutzen?

Wo es einen vernünftigen Vertrag gibt, erübrigt sich diese Frage. Denn dann steht im Vertrag präzise drin, was der Partner darf. Alles, was nicht im Vertrag steht, darf er nicht. Wenn er es doch will, muss er darüber eine neue Vereinbarung - samt Honorarvereinbarung - treffen.

Wenn im Vertrag nichts steht, dann legt in einigen Fällen das Gesetz den Umfang der erworbenen Nutzungsrechte fest:

  • Wer ein Original der bildenden Kunst kauft, erwirbt damit im Zweifel lediglich das Ausstellungsrecht (§ 44 UrhG), aber nicht das Recht, das Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten.

  • Wer ein Werk der bildenden Kunst versteigert oder für eine öffentliche (Wechsel-)Ausstellung ausleiht, hat damit das Recht, es in einem Katalog abzubilden (§ 58 UrhG). Diese Nutzung wird jedoch honorarpflichtig, sobald der Katalog über den Buchhandel vertrieben wird.

  • sind bei Büchern die Nutzungsrechte nicht präzise im Vertrag fixiert, so gilt ein ausschließliches Nutzungsrecht als vereinbart, beschränkt auf eine Auflage von 1.000 Exemplaren (Verlagsgesetz § 5). Für die zweite Auflage braucht der Verlag also einen neuen Vertrag.

In allen anderen Fällen sind die Nutzungsrechte vorbehaltlich anderer Vereinbarungen auf das beschränkt, "was dem Vertragszweck dient". Was dazu gehört, muss im Streitfall ein Gericht beurteilen.

Wer etwa mit einer Galerie eine Ausstellung vereinbart, räumt ihr damit neben dem Katalogrecht im Zweifel auch das Recht ein, eines der Werke auf einer Einladungskarte zu vervielfältigen. Das dient dem Vertragszweck "Ausstellung". Das Recht aber, Postkarten von den Werken herzustellen und zu verkaufen, muss ausdrücklich vereinbart werden.

Wer einer Zeitung ohne weitere Abmachungen einen Artikel "verkauft", räumt ihr damit lediglich das Recht ein, ihn einmal abzudrucken - nicht aber, ihn ins Internet zu stellen oder auf CD-ROM zu veröffentlichen (siehe auch Kapitel 5.3.3.1.Link zu einem anderen Kapitel).

Wer ein Gastspiel vereinbart, erlaubt dem Veranstalter damit noch längst nicht, die Aufführung oder das Konzert auf Tonband oder Video mitzuschneiden, und schon gar nicht, solche Bänder zu vervielfältigen und zu verkaufen. Dafür müsste ein eigener Vertrag geschlossen werden.

[Stand des Kapitels: 02.02.2009]

5.3.2.1. "Total Buy-out"

Private Rundfunkanstalten versuchen es schon lange, bei Verlagen kommt es zunehmend in Mode: Dass sie ihren Freien ein einmaliges Honorar zahlen und dafür "alle Rechte" verlangen - einschließlich der Erlaubnis, diese Rechte Dritten übertragen zu dürfen. Wenn das Pauschalhonorar nicht wirklich riesig ist, kann die Antwort auf so ein Ansinnen nur Nein heißen.

Sonst könnte der kleine Kinderbuchverlag, dem der Grafiker für ein geringes Entgelt Vignetten für einen Prospekt entworfen hat, diese Vignetten gegen teures Geld an den Marktführer verkaufen - und brauchte dem Grafiker keinen Cent abzugeben. Und wenn die freie Journalistin der Süddeutschen Zeitung tatsächlich erlaubt, alle Nutzungsrechte auch Dritten zu übertragen, dann muss sie damit rechnen, dass sie irgendwann ihre Texte in einem rechtsradikalen Newsletter oder - umgeschrieben und geschönt, aber unter ihrem Namen - in Werbeprospekten von Firmen wieder findet. Ohne Honorar, versteht sich.

Wer sich solche Abmachungen hat aufzwingen lassen, hat nach der Reform des Urheberrechtsgesetzes gute Chancen, eine nachträgliche Honorarerhöhung durchzusetzen (siehe Kapitel 5.4.0.1.Link zu einem anderen Kapitel). Trotzdem: Schon ein solches Ansinnen sollte man generell ablehnen. Wie sonst wollen wir jemals zu einer "redlichen" Branchenpraxis kommen?

[Stand des Kapitels: unverändert]

5.3.2.2. Das Urheberrecht gilt auch im Internet

Nur zur Sicherheit: Diese Bestimmungen gelten natürlich auch für alle neuen Medien. Dass Zeitungsverlage Artikel von Freien ohne zu fragen ins Internet stellen oder Zeitschriften Fotos von Freien ohne zu fragen auf ihre Jahrgangs-CD-ROM pressen dürfen, ist ein Gerücht. Zwei Prozesse im Jahre 2001 haben genau das Gegenteil ergeben:

In einem Prozess gegen den Spiegel stellte der Bundesgerichtshof fest, dass die Veröffentlichung der Spiegel-Jahrgänge auf CD-ROM eine eigenständige Nutzungsart ist, die mit freien Fotografen gesondert vereinbart - und gesondert honoriert werden muss.

Ein zweiter Prozess gegen den Tagesspiegel, der jahrelang Fotos ohne Absprache auch in seiner Online-Ausgabe veröffentlicht hatte, endete vor dem Berliner Kammergericht mit demselben Ergebnis. Das Gericht betonte hier ausdrücklich, dass freie Fotografen keine "Marktbeobachtungspflicht" hätten. Selbst wenn ihnen die Online-Ausgabe des Tagesspiegel bekannt gewesen sei, hätten sie nicht automatisch davon ausgehen müssen, dass ihre Fotos dort verwendet werden. Vielmehr wäre es Pflicht des Verlags gewesen, ihre Zustimmung einzuholen.

(Das Tagesspiegel-Urteil war bei Redaktionsschluss noch nicht rechtskräftig.)

[Stand des Kapitels: unverändert]


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