Inhaltsverzeichnis 1. Der Einstieg 2. Das Geschäft 3. Starthilfen und Geldquellen 4. Definitionen
7. Verträge und Honorare 8. Steuern 9. Versicherungen 10. Interessenvertretung 11. Anhang |
5.3.3. Wie oft darf ich selbst mein Werk nutzen?Angesichts der schlechten Honorarsituation können Freie im Kunst- und Medienbereich häufig nur überleben, wenn sie ihre Werke mehrfach "verkaufen". Ob und in welchem Umfang das möglich ist, hängt wieder von der Art und der Ausschließlichkeit der eingeräumten Nutzungsrechte ab. Wo es darüber keinen detaillierten Vertrag gibt, wird der Umfang der Rechte bei Zeitungen und Rundfunkanstalten häufig durch "Allgemeine Honorarbedingungen" festgelegt
5.3.3.1. Wenn im Vertrag nichts stehtWo es keinen Vertrag und auch keine mündliche Vereinbarung über die eingeräumten Nutzungsrechte gibt, gilt Folgendes:
In allen anderen Bereichen gibt es so konkrete gesetzliche Regelungen nicht. Ist bei Rundfunk und Fernsehen nichts anderes vereinbart, so gelten die jeweiligen Allgemeinen Honorarbedingungen. Die fordern in der Regel alle Rechte für immer und überall, also ein "ausschließliches, räumlich, inhaltlich und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht", das sie im Sinne eines Total Buy-out am liebsten mit nur einem einzigen Pauschalhonorar (also ohne Anspruch auf Wiederholungshonorar) abgelten möchten. Dem Beispiel von NDR, SWR und WDR, die die ausschließlichen Nutzungsrechte tarifvertraglich auf drei (Rundfunk) bzw. fünf Jahre (Fernsehen) begrenzt haben, sind bisher keine weiteren Anstalten gefolgt. Sind auch Allgemeine Honorarbedingungen nicht vorhanden, so sind konkrete und präzise Nutzungsvereinbarungen unumgänglich. Zwar bestimmt § 31 Abs. 5 UrhG für den Notfall: "Der Umfang des Nutzungsrechts bestimmt sich nach dem mit seiner Einräumung verfolgten Zweck", aber was damit konkret gemeint ist, darüber kann man im Nachhinein lange streiten.
5.3.3.2. Wenn der Kunde "Exklusivität" verlangtFür freie Journalistinnen und Journalisten ist es eine Überlebensnotwendigkeit, einmal recherchierte Beiträge mehrfach zu verwursten. Ob, wie und wie oft sie das dürfen, ergibt sich entweder aus dem Vertrag oder - wo eine vertragliche Regelung fehlt - ausnahmsweise mal präzise aus dem Gesetz: Hat die Journalistin einem Verlag nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt, so darf sie denselben Artikel wortgleich am selben Tag (oder noch früher) beliebig vielen anderen Medien zur Veröffentlichung anbieten, theoretisch sogar dem direkten Konkurrenzblatt am Ort. Will der Verlag verhindern, dass innerhalb einer zu vereinbarenden Frist auch andere Printmedien den Beitrag publizieren, so muss er ein ausschließliches Nutzungsrecht erwerben - und ein entsprechend höheres Honorar bezahlen. Die verbreitete Praxis, dass freie Journalisten Artikel "ein bisschen umschreiben", bevor sie sie einem anderen Medium anbieten, geht also völlig an der Rechtslage vorbei: Wer ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt hat, braucht den Artikel nicht umzuschreiben. Wer ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, darf den Artikel innerhalb der jeweiligen Frist auch in "umgeschriebener" Version nicht anderweitig anbieten. Erlaubt wäre dann lediglich, aus den recherchierten Fakten einen völlig neuen Artikel zu schreiben. Ausgeschlossen ist auch das, wenn man mit einem Verlag oder Sender Exklusivität vereinbart. Dieser Begriff ist gesetzlich nicht definiert - man versteht darunter gemeinhin, dass dieses Medium nicht nur die "persönliche geistige Schöpfung", sondern auch deren Faktengehalt, das Rechercheergebnis, zur alleinigen Nutzung bekommt - gegen ein entsprechend hohes Honorar, versteht sich. Eine weitere Form der Beschränkung ist der Konkurrenzausschluss, der oft in Verträgen mit "festen Freien" vereinbart wird und diesen die Arbeit für Konkurrenzorgane verbietet. Auch darauf sollte man nur gegen ein erhöhtes Honorar eingehen. Was unter Konkurrenzorganen zu verstehen ist, muss im Vertrag jeweils präzise formuliert werden. Einen ganz speziellen Konkurrenzausschluss drücken einige Buchverlage ihren Autoren auf: Wer bei ihnen ein Sachbuch veröffentlicht, soll sich verpflichten, zum gleichen Thema bei keinem anderen Verlag mehr irgendetwas zu publizieren, solange dieses eine Buch auf dem Markt ist. Für eine Autorin, die auf wenige Themen spezialisiert ist, kann eine solche Klausel fast die Wirkung eines Berufsverbots bekommen. Die Möglichkeit der Mehrfachverwertung in anderen Berufen richtet sich nach entsprechenden Regeln, etwa dem Grad der vereinbarten Exklusivität in Plattenverträgen Theatergruppen werden mit der Frage der Mehrfachverwertung von der anderen Seite konfrontiert: Um zu verhindern, dass zwei Theater am selben Ort dasselbe Stück spielen, werden Aufführungsrechte in der Regel ausschließlich vergeben - aber nur für den Standort des Theaters. Will die Theatergruppe auf Tournee gehen, muss sie sich jeden Auftritt außerhalb ihres Stammsitzes vom Theaterverlag einzeln genehmigen lassen.
5.3.3.3. Fingerspitzengefühl geht vor RechtslageOb sich aus der Mehrfachverwertung Probleme ergeben, hängt in der Praxis jedoch mehr vom Fingerspitzengefühl ab als von der Rechtslage: Kaum eine ARD-Redaktion dürfte Schwierigkeiten machen, wenn eine Freie ihren Rundfunkbeitrag auch einem anderen Sender anbietet, dessen Sendegebiet sich mit ersterem nicht überschneidet - obwohl sie das eigentlich nicht darf. Umgekehrt würde die Redaktion der Stuttgarter Zeitung sicher sauer reagieren, wenn sie einen Beitrag eines Freien ins Blatt nimmt, den am gleichen Tag auch die Stuttgarter Nachrichten veröffentlichen - obwohl er diesen Beitrag beiden zur einfachen Nutzung anbieten darf. Da nützt es dem Freien wenig, wenn er - wie hier - im Recht ist: Er wird in der Regel nicht mit einer Zivilklage, sondern mit Auftragsentzug bestraft. Vermeiden kann solche Probleme auf Dauer nur, wer mit offenen Karten spielt: Weiß die Redaktion, dass der angebotene Beitrag schon anderswo erschienen ist, so kann sie selbst entscheiden und hat keinen Grund, nachträglich sauer zu werden. Und kaum eine Redakteurin wird etwas dagegen haben, dass man den in ihrem Blatt erschienenen Artikel später noch anderweitig anbietet - wenn man sie danach fragt.
5.3.3.4. Wenn andere meinen Beitrag nachdrucken wollenZu den schönen Momenten im Leben von freien Journalisten gehört es, wenn kurz nach dem Frühstück das Telefon klingelt und eine Redaktion dran ist, die gern einen bereits anderswo veröffentlichten Beitrag übernehmen möchte. Ob man ihr das einfach erlauben darf, hängt wiederum vom Nutzungsrecht ab:
Erlaubt ist leider auch, dass Verlage sich Nachdruckgenehmigungen pauschal in ihren "Allgemeinen Honorarbedingungen" geben lassen. Wenn dort steht, dass jeder einmal honorierte Beitrag honorarfrei auch in sämtlichen anderen Zeitungen des Konzerns nachgedruckt und auf seine Internetseiten gestellt werden darf, brauchen sie gar nicht mehr zu fragen. Durch eigene Geschäftsbedingungen
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