Inhaltsverzeichnis

1. Der Einstieg
2. Das Geschäft
3. Starthilfen und Geldquellen
4. Definitionen
5. Urheberrecht
  
5.1. Was schützt das Urheberrecht?
  
5.2. Wen schützt das Urheberrecht?
  
5.3. Nutzungsrechte
  
5.3.1. Grundbegriffe
  
5.3.2. Wie oft darf der Vertragpartner mein Werk nutzen?
  
5.3.3. Wie oft darf ich selbst mein Werk nutzen?
  
5.3.3.1. Wenn im Vertrag nichts steht
  
5.3.3.2. Wenn der Kunde "Exklusivität" verlangt
  
5.3.3.3. Fingerspitzengefühl geht vor Rechtslage
  
5.3.3.4. Wenn andere meinen Beitrag nachdrucken wollen
  
5.3.4. Was dürfen Dritte mit meinen Werken tun?
  
5.4. Besondere Schutzrechte
  
5.5. Die Verwertungsgesellschaften
  
6. Kooperation
7. Verträge und Honorare
8. Steuern
9. Versicherungen
10. Interessenvertretung
11. Anhang

5.3.3. Wie oft darf ich selbst mein Werk nutzen?

Angesichts der schlechten Honorarsituation können Freie im Kunst- und Medienbereich häufig nur überleben, wenn sie ihre Werke mehrfach "verkaufen". Ob und in welchem Umfang das möglich ist, hängt wieder von der Art und der Ausschließlichkeit der eingeräumten Nutzungsrechte ab.

Wo es darüber keinen detaillierten Vertrag gibt, wird der Umfang der Rechte bei Zeitungen und Rundfunkanstalten häufig durch "Allgemeine Honorarbedingungen" festgelegt (siehe Kapitel 7.1.1.6.Link zu einem anderen Kapitel) und manchmal durch einen Tarifvertrag. Ist auch das nicht der Fall, so gelten die folgenden Bestimmungen des Urheberrechts- bzw. des Verlagsgesetzes.

[Stand des Kapitels: unverändert]

5.3.3.1. Wenn im Vertrag nichts steht

Wo es keinen Vertrag und auch keine mündliche Vereinbarung über die eingeräumten Nutzungsrechte gibt, gilt Folgendes:

  • Wer einer Zeitung einen Beitrag anbietet, räumt ihr damit - soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart - ein einfaches Nutzungsrecht ein (§ 38,3 UrhG). Der Beitrag darf dann also auch schon vorher im Konkurrenzblatt erscheinen. Wird ein ausschließliches Nutzungsrecht vereinbart, so gilt dies ohne besondere Abmachung nur bis zum Tage der Veröffentlichung. Der Beitrag ist dann also schon am nächsten Tag frei zur Veröffentlichung in wortgleicher Fassung in jedem anderen Medium. Ein modifiziertes ausschließliches Nutzungsrecht sieht der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Freie an Tageszeitungen (siehe Kapitel 7.3.1.2.Link zu einem anderen Kapitel) vor.

  • Wer einer Zeitschrift einen Beitrag anbietet, räumt ihr damit im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, das - im Gegensatz zur Zeitungsregelung - erst ein Jahr nach Veröffentlichung erlischt (§ 38,1 UrhG). Vorher darf der Beitrag somit keinem anderen Printmedium angeboten werden. Wer einen Zeitschriftenbeitrag vorher noch anderweitig anbieten will, darf also nur ein einfaches Nutzungsrecht anbieten. (Wo die Grenze zwischen Zeitung und Zeitschrift zu ziehen ist, richtet sich nach Selbsteinschätzung, Inhalt und Aufmachung: Wer sich, wie die ZEIT, selbst "Wochenzeitung" nennt, ist auch als Zeitung zu behandeln.)

  • Für ein Buch, das ohne anders lautende Vereinbarung erscheint, erlischt das ausschließliche Nutzungsrecht des Verlages schon, wenn die erste Auflage vergriffen ist. Dann kann man sich einen neuen Verlag suchen - oder eine bessere Honorarvereinbarung treffen.

  • Wer ein Werk der bildenden Kunst verkauft, behält - sofern nichts anderes vereinbart ist - alle Rechte mit Ausnahme des Ausstellungsrechts (§ 44 UrhG). Er kann das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht auch noch an Dritte veräußern, ohne den Besitzer des Originals zu fragen.

In allen anderen Bereichen gibt es so konkrete gesetzliche Regelungen nicht. Ist bei Rundfunk und Fernsehen nichts anderes vereinbart, so gelten die jeweiligen Allgemeinen Honorarbedingungen. Die fordern in der Regel alle Rechte für immer und überall, also ein "ausschließliches, räumlich, inhaltlich und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht", das sie im Sinne eines Total Buy-out am liebsten mit nur einem einzigen Pauschalhonorar (also ohne Anspruch auf Wiederholungshonorar) abgelten möchten. Dem Beispiel von NDR, SWR und WDR, die die ausschließlichen Nutzungsrechte tarifvertraglich auf drei (Rundfunk) bzw. fünf Jahre (Fernsehen) begrenzt haben, sind bisher keine weiteren Anstalten gefolgt.

Sind auch Allgemeine Honorarbedingungen nicht vorhanden, so sind konkrete und präzise Nutzungsvereinbarungen unumgänglich. Zwar bestimmt § 31 Abs. 5 UrhG für den Notfall: "Der Umfang des Nutzungsrechts bestimmt sich nach dem mit seiner Einräumung verfolgten Zweck", aber was damit konkret gemeint ist, darüber kann man im Nachhinein lange streiten.

[Stand des Kapitels: unverändert]

5.3.3.2. Wenn der Kunde "Exklusivität" verlangt

Für freie Journalistinnen und Journalisten ist es eine Überlebensnotwendigkeit, einmal recherchierte Beiträge mehrfach zu verwursten. Ob, wie und wie oft sie das dürfen, ergibt sich entweder aus dem Vertrag oder - wo eine vertragliche Regelung fehlt - ausnahmsweise mal präzise aus dem Gesetz:

Hat die Journalistin einem Verlag nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt, so darf sie denselben Artikel wortgleich am selben Tag (oder noch früher) beliebig vielen anderen Medien zur Veröffentlichung anbieten, theoretisch sogar dem direkten Konkurrenzblatt am Ort. Will der Verlag verhindern, dass innerhalb einer zu vereinbarenden Frist auch andere Printmedien den Beitrag publizieren, so muss er ein ausschließliches Nutzungsrecht erwerben - und ein entsprechend höheres Honorar bezahlen.

Die verbreitete Praxis, dass freie Journalisten Artikel "ein bisschen umschreiben", bevor sie sie einem anderen Medium anbieten, geht also völlig an der Rechtslage vorbei: Wer ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt hat, braucht den Artikel nicht umzuschreiben. Wer ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, darf den Artikel innerhalb der jeweiligen Frist auch in "umgeschriebener" Version nicht anderweitig anbieten. Erlaubt wäre dann lediglich, aus den recherchierten Fakten einen völlig neuen Artikel zu schreiben.

Ausgeschlossen ist auch das, wenn man mit einem Verlag oder Sender Exklusivität vereinbart. Dieser Begriff ist gesetzlich nicht definiert - man versteht darunter gemeinhin, dass dieses Medium nicht nur die "persönliche geistige Schöpfung", sondern auch deren Faktengehalt, das Rechercheergebnis, zur alleinigen Nutzung bekommt - gegen ein entsprechend hohes Honorar, versteht sich.

Eine weitere Form der Beschränkung ist der Konkurrenzausschluss, der oft in Verträgen mit "festen Freien" vereinbart wird und diesen die Arbeit für Konkurrenzorgane verbietet. Auch darauf sollte man nur gegen ein erhöhtes Honorar eingehen. Was unter Konkurrenzorganen zu verstehen ist, muss im Vertrag jeweils präzise formuliert werden.

Einen ganz speziellen Konkurrenzausschluss drücken einige Buchverlage ihren Autoren auf: Wer bei ihnen ein Sachbuch veröffentlicht, soll sich verpflichten, zum gleichen Thema bei keinem anderen Verlag mehr irgendetwas zu publizieren, solange dieses eine Buch auf dem Markt ist. Für eine Autorin, die auf wenige Themen spezialisiert ist, kann eine solche Klausel fast die Wirkung eines Berufsverbots bekommen.

Die Möglichkeit der Mehrfachverwertung in anderen Berufen richtet sich nach entsprechenden Regeln, etwa dem Grad der vereinbarten Exklusivität in Plattenverträgen (siehe Kapitel 7.3.9.5.Link zu einem anderen Kapitel) oder dem Umfang des Gebietsschutzes in einem Galerievertrag (siehe Kapitel 7.3.6.2.Link zu einem anderen Kapitel).

Theatergruppen werden mit der Frage der Mehrfachverwertung von der anderen Seite konfrontiert: Um zu verhindern, dass zwei Theater am selben Ort dasselbe Stück spielen, werden Aufführungsrechte in der Regel ausschließlich vergeben - aber nur für den Standort des Theaters. Will die Theatergruppe auf Tournee gehen, muss sie sich jeden Auftritt außerhalb ihres Stammsitzes vom Theaterverlag einzeln genehmigen lassen.

[Stand des Kapitels: unverändert]

5.3.3.3. Fingerspitzengefühl geht vor Rechtslage

Ob sich aus der Mehrfachverwertung Probleme ergeben, hängt in der Praxis jedoch mehr vom Fingerspitzengefühl ab als von der Rechtslage: Kaum eine ARD-Redaktion dürfte Schwierigkeiten machen, wenn eine Freie ihren Rundfunkbeitrag auch einem anderen Sender anbietet, dessen Sendegebiet sich mit ersterem nicht überschneidet - obwohl sie das eigentlich nicht darf. Umgekehrt würde die Redaktion der Stuttgarter Zeitung sicher sauer reagieren, wenn sie einen Beitrag eines Freien ins Blatt nimmt, den am gleichen Tag auch die Stuttgarter Nachrichten veröffentlichen - obwohl er diesen Beitrag beiden zur einfachen Nutzung anbieten darf.

Da nützt es dem Freien wenig, wenn er - wie hier - im Recht ist: Er wird in der Regel nicht mit einer Zivilklage, sondern mit Auftragsentzug bestraft. Vermeiden kann solche Probleme auf Dauer nur, wer mit offenen Karten spielt: Weiß die Redaktion, dass der angebotene Beitrag schon anderswo erschienen ist, so kann sie selbst entscheiden und hat keinen Grund, nachträglich sauer zu werden. Und kaum eine Redakteurin wird etwas dagegen haben, dass man den in ihrem Blatt erschienenen Artikel später noch anderweitig anbietet - wenn man sie danach fragt.

[Stand des Kapitels: unverändert]

5.3.3.4. Wenn andere meinen Beitrag nachdrucken wollen

Zu den schönen Momenten im Leben von freien Journalisten gehört es, wenn kurz nach dem Frühstück das Telefon klingelt und eine Redaktion dran ist, die gern einen bereits anderswo veröffentlichten Beitrag übernehmen möchte. Ob man ihr das einfach erlauben darf, hängt wiederum vom Nutzungsrecht ab:

  • Ist der Originalbeitrag aufgrund eines einfachen Nutzungsrechts erschienen, so sagt der erfreute Freie einfach Ja und nennt seine Honorarvorstellungen. Untergrenze: siehe Tarifvertrag unter Zweitdruckrecht (Kapitel 7.3.1.2.Link zu einem anderen Kapitel).

  • Ist der Originalbeitrag dagegen aufgrund eines ausschließlichen Nutzungsrechts erschienen, das noch nicht erloschen ist, so muss die Autorin den Nachdruckwilligen leider an den Verlag verweisen. Dieser darf das Nachdruckrecht jedoch nur mit ihrer Zustimmung einräumen, und diese Zustimmung kann sie von einem adäquaten Honorar abhängig machen.

  • Noch komplizierter wird es bei Rundfunkbeiträgen: Über ihre Allgemeinen Honorarbedingungen oder Tarifverträge erwirbt die Rundfunkanstalt nämlich in der Regel das Recht, die Nutzungsrechte "ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen". In diesem Fall hat der Freie gar nichts mehr zu sagen. Ob er ein Honorar bekommt, hängt wieder von den Honorarbedingungen ab: Einzelne Privatsender schließen für diesen Fall einen Honoraranspruch ausdrücklich aus; bei öffentlich-rechtlichen Anstalten besteht ein Anspruch auf Übernahmevergütung (bei Übernahme durch einen anderen Sender) bzw. Erlösbeteiligung (bei nicht rundfunkmäßiger Nutzung) fast nur noch bei größeren Beiträgen.

  • Handelt es sich schließlich um einen Buchbeitrag, so führt kein Weg daran vorbei, noch mal im Verlagsvertrag nachzuschauen, welche Rechte man dem Verlag genau eingeräumt hat, und analog dem bisher Gesagten zu entscheiden.

Erlaubt ist leider auch, dass Verlage sich Nachdruckgenehmigungen pauschal in ihren "Allgemeinen Honorarbedingungen" geben lassen. Wenn dort steht, dass jeder einmal honorierte Beitrag honorarfrei auch in sämtlichen anderen Zeitungen des Konzerns nachgedruckt und auf seine Internetseiten gestellt werden darf, brauchen sie gar nicht mehr zu fragen. Durch eigene Geschäftsbedingungen (siehe Kapitel 7.3.1.1.Link zu einem anderen Kapitel) lassen sich solche Bestimmungen jedoch außer Kraft setzen.

[Stand des Kapitels: unverändert]


Zurück zu Kapitel 5.3.2.2. Das Urheberrecht gilt auch im InternetZurück zu Kapitel 5.3.2.2. Das Urheberrecht gilt auch im Internet   |   Druckversion   |   Weiter zu Kapitel 5.3.4. Was dürfen Dritte mit meinen Werken tun?Weiter zu Kapitel 5.3.4. Was dürfen Dritte mit meinen Werken tun?