 Inhaltsverzeichnis
1. Der Einstieg 2. Das Geschäft 3. Starthilfen und Geldquellen 4. Definitionen 6. Kooperation 7. Verträge und Honorare 8. Steuern 9. Versicherungen 10. Interessenvertretung 11. Anhang
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5.3.4. Was dürfen Dritte mit meinen Werken tun?
Leider werden Freie im Alltag häufiger mit dem weniger angenehmen Fall konfrontiert, dass sie in einem fremden Hit plötzlich ihre eigene Kompositionen wiedererkennen, ihren Artikel in einer ihnen fremden Zeitung oder ihre Zeichnungen im Postkartenständer eines Kunstladens wiederfinden.
Wird ein Werk ohne die Genehmigung des Urhebers genutzt, so handelt es sich meist - aber nicht immer - um unerlaubte Nutzungen, die zusätzlich zum Honorar erhebliche weitere Ansprüche auslösen können. | [Stand des Kapitels: unverändert] |
5.3.4.1. Erlaubte Nutzungen
In gewissen Ausnahmefällen erlaubt das Urheberrecht, die Werke anderer auch ohne deren Erlaubnis zu nutzen. Diese Ausnahmen sind jedoch sehr eng definiert:
- Erlaubt ist es, geschützte Bilder, Texte oder Lieder in Schulbüchern wiederzugeben. Die Autoren müssen allerdings informiert werden und haben Anspruch auf ein Honorar.
- Erlaubt ist es unter bestimmten Voraussetzungen, von solchen Werken behindertengerechte Ausgaben (z.B. in Blindenschrift) herzustellen. Auch hierfür wird jedoch Honorar fällig.
- Erlaubt ist es, für den Schulunterricht Schulfunksendungen aufzunehmen und Teile aus Büchern oder Zeitungen in Klassenstärke zu kopieren. Die Kultusminister zahlen dafür pauschale Gebühren an die Verwertungsgesellschaften.
- Erlaubt ist es, für die Zwecke von Bildung und Forschung geschützte Werke in hausinternen Netzen (Intranet, geschlossene Benutzergruppen - nicht aber im öffentlich zugänglichen Internet!) zugänglich zu machen.
- Erlaubt ist es, tagesaktuelle Zeitungsartikel und -kommentare in Pressespiegeln zu veröffentlichen. Aber Vorsicht: Entweder die Kopie ist ein Pressespiegel - dann wird eine Vergütung an die VG Wort fällig. Oder sie ist kein Pressespiegel im rechtlichen Sinne - dann ist sie illegal.
- Erlaubt ist es, tagesaktuelle Kommentare in der Presseschau aktueller Medien wiederzugegeben. Das ist sogar honorarfrei. Aber Vorsicht: Kaum eine Website ist in diesem Sinne ein "aktuelles Medium". Wer Zeitungsartikel ohne zu fragen ins Internet stellt, tut dies in aller Regel illegal.
- Erlaubt ist es, in der tagesaktuellen Berichterstattung im gebotenen Umfang Teile aus geschützten Werken zu verbreiten. Aus der Oper, über deren Premiere die Tagesschau berichtet, darf sie also honorarfrei Ausschnitte zeigen.
- Erlaubt ist es, einzelne Kopien "zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch" von Texten, Musik, Bildern oder Filmen zu ziehen - sofern dafür nicht "offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlagen" benutzt werden. Verboten sind dagegen alle - auch private - Kopien von Computerprogrammen, Noten und von kompletten Büchern, die nicht mindestens zwei Jahre vergriffen sind. Verboten ist es außerdem, zur Herstellung von Privatkopien Kopierschutzsperren zu umgehen oder die dafür erforderliche Software zu verbreiten. Damit die Urheber nicht leer ausgehen, erheben die Verwertungsgesellschaften pauschale Abgaben auf Kopierer, Recorder, Scanner, Leercassetten und Ähnliches, die sie einmal im Jahr an die Urheber ausschütten.
- Erlaubt ist es, Zitate aus anderen Werken "in einem durch den Zweck gebotenen Umfang" in wissenschaftlichen, Sprach- und Musikwerken zu verwenden. Als Faustregel bei Wortzitaten dient: Wenn das Zitat die eigene Argumentation verdeutlicht, ist es erlaubt. Wenn es eine eigene Argumentation bzw. eigene Formulierungen ersetzt, ist der gebotene Umfang überschritten. In wissenschaftlichen Werken sind deshalb längere Zitate erlaubt als in Romanen. "Dekorative Zitate" wie das kurze Gedicht, das einem Romankapitel vorangestellt ist, sind immer erlaubnispflichtig; die langen Passagen aus zwei Brecht-Stücken hingegen, die Heiner Müller in seine "Germania III. Gespenster am toten Mann" eingebaut hatte, wertete der Bundesgerichtshof als erlaubte Zitate, da Müller Brecht erkennbar nicht plagiieren, sondern sich mit ihm künstlerisch auseinander setzen wollte. Zudem seien die Verwertungsinteressen der Brecht-Erben durch diese Zitate nicht gefährdet.
- Erlaubt ist schließlich eine "freie Benutzung", bei der das ursprüngliche Werk jedoch nur als Inspiration dient bzw. am Ende kaum noch zu erkennen ist. Häufiges Beispiel: die Collage aus (kleinen) Schnipseln fremder Fotos.
Eine Quellenangabe ist in all diesen Fällen (außer beim privaten Kopieren) gesetzlich vorgeschrieben.
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5.3.4.2. Unerlaubte Nutzungen und Plagiate
Leider gibt es daneben unendlich viele Fälle, in denen geschützte Werke unerlaubt und illegal genutzt werden. Dass selbst renommierte Verlage das tun, davon können vor allem Karikaturisten ein Lied singen. Aber auch ihre Internetseiten bestücken scheinbar seriöse Firmen oft mit Texten und Bildern, als hätten sie das Wort Urheberrecht noch nie gehört.
Verletzungen des Urheberrechts beginnen aber schon weit vor dem Klau ganzer Werke. Weil auch unter Künstlern und Publizistinnen oft merkwürdige Vorstellungen herrschen, seien folgende Punkte noch einmal ausdrücklich hervorgehoben:
- Das Zitatrecht ist keine Entschuldigung, wenn jemand statt eigener Arbeit fremde Texte oder Musik nutzt. Ein Zitatrecht für Bilder kennt das Urheberrecht gar nicht.
- Auch so genannte Dokumentationen unterliegen diesen Regeln: Dem Gerücht zum Trotz, das sich unter Amateurverlegern hartnäckig hält, ersetzt die Überschrift "Dokumentation" über einem fremden Artikel oder die Quellenangabe darunter weder die Zustimmung des Autors (bzw. der Inhaberin der Nutzungsrechte) noch dessen Honorar. Auch die Musikgruppe, die unter der Überschrift "Das schreibt die Presse über uns" eine wohlmeinende Rezension auf ihre Homepage stellen will, braucht dafür die Erlaubnis des Autors.
- Die Bearbeitung eines fremden Werkes ist ebenfalls nur mit Zustimmung des Autors bzw. - da es hier oft um Musik geht - der Komponistin erlaubt. Eine Ausnahme gilt nur für die oben genannte "freie Benutzung".
- Verboten ist auch das Kopieren von Noten und kompletten Büchern, sofern sie nicht seit mindestens zwei Jahren vergriffen sind. Das gilt auch für Kopien, die nur zum privaten Gebrauch oder für Unterrichtszwecke dienen!
All diese Regeln gelten natürlich nicht für Werke, deren Urheberrecht abgelaufen ist (siehe Kapitel 5.2. ).
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5.3.4.3. Veränderungen und Entstellungen
Das Urheberrecht schützt auch vor Veränderungen und Entstellungen. Ausdrücklich verboten ist das "Umschreiben" von Artikeln, sofern es über die redaktionsübliche Bearbeitung hinausgeht: In vielen Redaktionen wird das Urheberrecht längst gewohnheitsmäßig gebrochen.
Gerichte sehen das nicht als Kavaliersdelikt an: Der Kölner Stadt-Anzeiger wurde 1998 rechtskräftig zu 10.000 Mark Schmerzensgeld verurteilt, weil er in einem kritischen Artikel zweier freier Autoren über Abwasserprobleme ohne Abstimmung 82 Änderungen vorgenommen hatte, die nach Auffassung des Gerichts den Inhalt verharmlost und wissenschaftliche Aussagen entstellt, ja ins Gegenteil verkehrt hatten. Für das hohe Schmerzensgeld war laut Urteilstext übrigens auch die "überhebliche und selbstgefällige Haltung" des Stadt-Anzeigers ausschlaggebend, der nicht einmal ansatzweise Unrechtsbewusstsein gezeigt habe (Amtsgericht Köln 131 C 4/98).
In einem anderen Verfahren bekam eine Künstlerin, deren Werk in einem Katalog bewusst in falschen Farben gedruckt worden war, 4.500 Mark zugesprochen. | [Stand des Kapitels: unverändert] |
5.3.4.4. Was tun bei Urheberrechtsverletzungen?
Auf das unerlaubte "Vervielfältigen, Verbreiten oder öffentliche Wiedergeben" urheberrechtlich geschützter Werke stehen bis zu drei Jahre Gefängnis (§ 106 UrhG) - bei gewerbsmäßigen Verstößen sogar bis zu fünf Jahre (§ 108a UrhG).
Auch die Urheberin, deren Rechte verletzt wurden, hat eine starke Position. Laut Urheberrechtsgesetz kann sie verlangen, dass der Verletzer
- eine Unterlassungserklärung abgibt (die entsprechenden Anwaltsgebühren hat der Klauer zu tragen, § 97 UrhG),
- Schadenersatz zahlt, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, z.B. in Höhe des entgangenen Honorars zuzüglich der nachgewiesenen Kosten, die nötig waren, um die unerlaubte Nutzung festzustellen (§ 97 UrhG),
- alternativ den Gewinn herausgibt, den er mit der Urheberrechtsverletzung gemacht hat (der Verletzer ist in diesem Fall zur Rechnungslegung verpflichtet, § 97 UrhG),
- alle rechtswidrig hergestellten Exemplare vernichtet (z.B. CD-ROM, Bücher) sowie alle Master-CDs, Druckplatten, Kopien usw. (§ 98 UrhG), im schlimmsten Fall sogar die zur Vervielfältigung benutzten Geräte (§ 99 UrhG).
Und außerdem kann die Urheberin noch Strafanzeige stellen. Siehe oben.
Das Gleiche gilt für "gekupferte" Artikel und Plagiate: Die geistig beklaute Autorin hat Anspruch auf Schadenersatz in Höhe des "entgangenen Gewinns", also des - eventuell anteiligen - Honorars, sowie etwaiger "Verwaltungskosten" (sofern sie nachweisbar sind). Der Klauer muss zudem mit einem Strafverfahren rechnen.
Wer also feststellt, dass irgendjemand unerlaubt seine Bilder, Texte oder Musik genutzt hat, hat - je nach Laune und nach Einsicht des Verletzers - verschiedene Möglichkeiten:
Die sanfteste ist es, mit dem Klauer eine Honorarvereinbarung über die bisherige und künftige Nutzung zu schließen. Dabei sollte das Honorar aber schon deutlich höher als üblich liegen - wegen der Kosten zur Feststellung der unerlaubten Nutzung (siehe Kapitel 7.2.1.2. ).
Lässt der Klauer sich auf eine gütliche Regelung nicht ein, so kann man ihn darauf hinweisen, dass das Gesetz auch eine härtere Alternative zulässt. Nämlich eine Strafanzeige mit allen vorn aufgezählten Weiterungen. Und danach könnte man dann über ein Honorar für die künftige Nutzung reden.
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5.3.4.5. Was du nicht willst, das man dir tu ...
Eine Anmerkung sei noch erlaubt. Künstler und Publizistinnen, deren Lebensunterhalt von der Einhaltung des Urheberrechts abhängt, sollten eigentlich peinlich genau darauf achten, dass sie nicht selbst die Rechte anderer verletzen.
Leider tun sie das nicht immer. Wer auf seinem Computer mit einem bei einer Kollegin kopierten Textverarbeitungsprogramm schreibt, wer sein Alternativblatt mit Karikaturen schmückt, die er irgendwo anders ausgeschnitten hat, wer die GEMA-Anmeldung für die eigene Veranstaltung unterlässt und komplette Bücher durch den Fotokopierer jagt, weil das billiger ist als der Kauf im Buchladen, der sollte sich klarmachen, dass er damit irgendeinem Kollegen oder einer Kollegin Geld klaut. Und darf eigentlich nicht erwarten, dass andere es ihm gegenüber mit dem Urheberrecht immer so genau nehmen.
Nehmt lieber eure Auftraggeber aus, dagegen ist nichts einzuwenden. Aber nicht die eigenen Kolleginnen und Kollegen. | [Stand des Kapitels: unverändert] |
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