Inhaltsverzeichnis

1. Der Einstieg
2. Das Geschäft
3. Starthilfen und Geldquellen
4. Definitionen
5. Urheberrecht
  
5.1. Was schützt das Urheberrecht?
  
5.2. Wen schützt das Urheberrecht?
  
5.3. Nutzungsrechte
  
5.4. Besondere Schutzrechte
  
5.4.0.1. Anspruch auf angemessenes Honorar
  
5.4.0.2. Anspruch auf weitere Beteiligung (Bestseller)
  
5.4.0.3. Folgerecht (bildende Kunst)
  
5.4.0.4. Rückruf- und Rücktrittsrecht
  
5.4.0.5.Weitere Rückrufrechte
  
5.4.0.6. Options- und Knebelverträge
  
5.4.0.7. Umgehungsschutz
  
5.4.0.8. Rechte auf "unbekannte Nutzungsarten"
  
5.5. Die Verwertungsgesellschaften
  
6. Kooperation
7. Verträge und Honorare
8. Steuern
9. Versicherungen
10. Interessenvertretung
11. Anhang

5.4. Besondere Schutzrechte

Um zu verhindern, dass Künstlerinnen und Künstler von ihren in der Regel wirtschaftlich stärkeren Vertragspartnern über den Tisch gezogen werden, sieht das Urheberrecht eine Reihe besonderer Schutzrechte vor, nämlich

  • das Recht auf eine angemessene Vergütung,
  • das Folgerecht,
  • verschiedene Rückrufs- und Rücktrittsrechte,
  • den Schutz vor Knebelverträgen und
  • einen Schutz vor Umgehung all dieser Schutzbestimmungen.
[Stand des Kapitels: unverändert]

5.4.0.1. Anspruch auf angemessenes Honorar

Seit der Urheberrechtsreform im Jahre 2002 haben alle Urheber einen - wenn auch indirekten - gesetzlichen Anspruch auf angemessene Honorare für die Nutzung ihrer Werke. Galt bisher als unumstößliche Wahrheit: "Wer schlecht verhandelt hat, dem ist nicht zu helfen", so kann man nach der neuen Gesetzeslage auch schlechte Verträge unterschreiben - und anschließend eine Erhöhung des Honorars verlangen. Das funktioniert so:

Zunächst gilt das vertraglich vereinbarte Honorar. Ist das aber nach den gesetzlich definierten Maßstäben nicht angemessen, so kann ich nach § 32 UrhG vom Auftraggeber verlangen, dass in den Vertrag nachträglich eine angemessene Vergütung eingesetzt wird. Über deren Höhe muss ich mich mit ihm einigen. Gibt es keine Einigung oder weigert der Auftraggeber sich generell, so kann ich (mit ver.di-Rechtsschutz) Klage auf Änderung des Vertrages erheben. Dann entscheidet ein Gericht, ob und auf welchen Betrag die vereinbarte Honorarsumme heraufzusetzen ist. Was eine im Sinne des Gesetzes angemessene Vergütung ist, wird ab Kapitel 7.2.1.Link zu einem anderen Kapitel genauer erläutert.

Wichtig ist, dass ich dazu nicht den Vertrag als solchen anzufechten brauche. Der Auftrag, den mir der Vertragspartner erteilt hat, bleibt in diesem Fall also bestehen - lediglich das Honorar wird geändert. Auch die andere Seite kann den Vertrag nur unter den Bedingungen kündigen, die im Gesetz oder im Vertrag stehen.

Wichtig ist aber auch, dass es trotz dieser Gesetzesänderung angemessene Vergütungen nicht automatisch gibt. Nach wie vor müssen wir selbst unsere Honorare aushandeln, müssen wir selbst vom Auftraggeber eine Honorarerhöhung verlangen, und müssen wir selbst ihn verklagen, wenn er darauf nicht eingeht. Verhandlungen werden nach dem neuen Gesetz also nicht überflüssig. Wohl aber erleichtert.

Der Anspruch auf eine solche Honorarerhöhung kann auch rückwirkend geltend gemacht werden: Er verjährt erst am Ende des dritten Jahres nach Vertragsschluss. Bei bei einem Vertrag, der im Februar 2003 geschlossen wurde, kann ich also bis zum 31.12.2006 ein höheres Honorar verlangen. Auch wenn im Vertrag ein niedrigeres vereinbart war und das Buch schon gar nicht mehr verkauft wird.

Um Tricksereien auszuschließen, gilt dieser Anspruch für alle Verträge, bei denen die "maßgeblichen Nutzungshandlungen" in Deutschland erfolgen - also auch für das Buch, das die französische Tochterfirma für den deutschen Markt herausbringt. Vertragsklauseln, mit denen Urheber vorab auf diesen Anspruch verzichten, sind nichtig (siehe Kapitel 5.4.0.7.Link zu einem anderen Kapitel).

Leider haben die Verwerter hier erfolgreich auf Zeit gespielt. Verbindlicher Maßstab für die angemessene Vergütung sollen nach dem Gesetz "gemeinsame Vergütungsregeln" sein, die von den Verbänden der Urheber und der Verwerter gemeinsam ausgehandelt werden. Sechseinhalb Jahre nach In-Kraft-Treten des Gesetzes gibt es solche gemeinsamen Regeln jedoch allein für den Bereich Belletristik (siehe Kapitel 7.3.5.3.Link zu einem anderen Kapitel).. Für Literarische Übersetzungen wurden die ausgehandelten Vergütungsregeln von der Mitgliederversammlung des VdÜ abgelehnt; in allen anderen Bereichen wird immer noch verhandelt (bzw. wurden Verhandlungen gar nicht erst aufgenommen).

[Stand des Kapitels: 02.02.2009]

5.4.0.2. Anspruch auf weitere Beteiligung (Bestseller)

Da manche Bücher und Filme erst viele Jahre nach Erscheinen zu Verkaufserfolgen werden, wenn der Anspruch auf ein angemessenes Honorar nach § 32 UrhG längst verjährt ist, hat man bei der Reform des Urheberrechtsgesetzes auch den alten "Bestsellerparagraphen" noch einmal modernisiert. Er kann noch Jahrzehnte nach Vertragsschluss zum Zuge kommen. Falls sich erst dann zeigt, dass das vereinbarte Honorar "in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes" steht, muss der Vermarkter nach § 32a UrhG auf Verlangen des Urhebers den Vertrag so ändern, dass dieser eine "weitere angemessene Beteiligung" bekommt.

Diese Bestimmung heißt "Bestsellerparagraph", weil sie in der Praxis bisher vor allem bei Büchern Anwendung fand. Hat ein Verlag mit einer Übersetzerin ein auflagenunabhängiges Pauschalhonorar vereinbart und wird das Buch so gut verkauft, dass eine angemessene prozentuale Beteiligung ein viel höheres Honorar ergäbe, so kann die Übersetzerin einen Nachschlag verlangen. Ob der Verkaufserfolg "unerwartet" war, wie es der alte Bestsellerparagraph verlangte, spielt keine Rolle mehr. Ein "auffälliges Missverhältnis" ist spätestens dann gegeben, wenn - so die Faustregel - das "angemessene" Honorar 100 Prozent vom vereinbarten Honorar abweicht, im Einzelfall auch schon früher. Es soll dann regelmäßig eine prozentuale Beteiligung am Verkaufserfolg vereinbart werden, wie ab Kapitel 7.3.5.3.Link zu einem anderen Kapitel erläutert. Hat nicht der Hauptverlag, sondern ein Lizenznehmer etwa mit einer Taschenbuchausgabe den Verkaufserfolg erzielt, aus dem sich das Missverhältnis ergibt, so muss dieser eine weitere Vergütung bezahlen.

Bei normalen Autorenverträgen dürfte dieser Paragraph kaum Anwendung finden, da die hier übliche prozentuale Beteiligung am Verkaufspreis eine "angemessene Beteiligung" in der Regel schon sicherstellt. Denkbar ist seine Anwendung aber auch in anderen Kunstgattungen, wo Nutzungsrechte pauschal honoriert werden, etwa bei Sach- und Hörbüchern, Multimediaproduktionen und Schallplatten und sogar im Bereich von Werbetext und -design. Er gilt ausdrücklich auch für Leistungsschutzberechtigte und ausdrücklich auch bei Filmen, für die der alte Bestsellerparagraph nicht galt. Ausgeschlossen sind jedoch "marginale Beiträge": Beim Film etwa ist diese Regelung in erster Linie für Hauptdarsteller gedacht, wenngleich Statisten und Komparsen nicht generell ausgeschlossen sind: Es kommt auf den Einzelfall an.

Auch auf diesen Anspruch kann die Urheberin nicht von vornherein verzichten (siehe Kapitel 5.4.0.7.Link zu einem anderen Kapitel).

[Stand des Kapitels: unverändert]

5.4.0.3. Folgerecht (bildende Kunst)

Um zu verhindern, dass an der Wertsteigerung von Werken der bildenden Kunst allein professionelle Händler und Spekulanten verdienen, bestimmt § 26 UrhG, dass die Künstlerin an jedem Weiterverkauf ihrer Werke über den Kunsthandel zu beteiligen ist. Die Erlöse aus diesem "Folgerecht" werden von der VG Bild-Kunst eingezogen und an die Künstlerin weitergegeben.

Das Folgerecht gilt für jeden Weiterverkauf, an dem eine Galerie, ein Kunsthändler oder ein Auktionshaus beteiligt ist. Es gilt nicht für den ersten Verkauf (da fließt der Erlös der Künstlerin direkt zu), nicht für Weiterverkäufe von privat an privat und nicht, wenn der Kaufpreis weniger als 400 € beträgt.

Der ursprünglich feste Künstleranteil von fünf Prozent vom Verkaufspreis wurde im Juni 2006 auf 0,25 bis 4,0 Prozent vom Verkaufspreis, höchstens aber 12.500 Euro festgesetzt. Dabei gilt folgende Staffel:

  • 4,0 Prozent für den Teil des Verkaufspreises bis 50.000 €,
  • 3,0 Prozent für den Teil des Verkaufspreises von 50.000 bis 200.000 €,
  • 1,0 Prozent für den Teil des Verkaufspreises von 200.000 bis 350.000 €,
  • 0,5 Prozent für den Teil des Verkaufspreises von 350.000 bis 500.000 €,
  • 0,25 Prozent für den Teil des Verkaufspreises über 500.000 €.

In Euro und Cent ergeben sich daraus folgende Vergütungen:

  • Verkaufspreis 50.000 € – Folgerecht 2.000 €,
  • Verkaufspreis 200.000 € – Folgerecht 6.500 €,
  • Verkaufspreis 350.000 € – Folgerecht 8.000 €,
  • Verkaufspreis 500.000 € – Folgerecht 8.750 €,
  • Verkaufspreis 2.000.000 € – Folgerecht 12.500 €.

Das Folgerecht gilt seither für alle Verkäufe im gesamten EU-Raum. Auf das Folgerecht kann die Künstlerin nicht von vornherein verzichten (siehe Kapitel 5.4.0.7.Link zu einem anderen Kapitel).

[Stand des Kapitels: 02.02.2009]

5.4.0.4. Rückruf- und Rücktrittsrecht

Zwei weitere Bestimmungen sollen verhindern, dass die Verwertung von Urheberrechten von unfähigen oder übelwollenden Vermarktern blockiert wird. Auch sie gelten für sämtliche Kunstgattungen mit Ausnahme des Films, finden in der Praxis aber vor allem im Bereich der Literatur Anwendung.

Zu unterscheiden sind zwei Fälle: Hat ein Verlag Nutzungsrechte an einem Manuskript erworben, verlegt es aber nicht, unterlässt jegliche Werbung für das Buch oder stellt den Vertrieb ein, so kann der Autor nach § 41 UrhG die Rechte an seinem Werk "zurückrufen" und sie einem anderen Verlag übertragen. Möglich ist das frühestens zwei Jahre nach Vertragsabschluss bzw. nach Manuskriptablieferung; vorher muss dem Verlag eine "angemessene Nachfrist" (bei Büchern drei bis sechs Monate) gesetzt werden.

Dieses Rückrufrecht kommt in der Praxis vor allem für Nebenrechte in Frage, da sich Verlage oft "vorsichtshalber" alle möglichen Nebenrechte einräumen lassen, an deren Verwertung sie gar nicht ernsthaft denken.

Ein Rücktrittsrecht sieht § 17 Verlagsgesetzzu den weiteren Dokumenten für den Fall vor, dass die letzte Auflage eines Buches vergriffen ist und der Verlag keine Anstalten zu einer neuen Auflage macht. In diesem Fall kann die Autorin vom Verlag die "Veranstaltung einer Neuauflage" innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Lehnt der Verlag das ab oder "veranstaltet" er die Neuauflage nicht innerhalb der Frist, so kann die Autorin vom gesamten Vertrag zurücktreten und die Rechte an ihrem Werk einem anderen Verlag übertragen.

Dieses Rücktrittsrecht ist besonders bei Übersetzungen interessant, für die ein auflagenunabhängiges Pauschalhonorar vereinbart wurde. Wenn es nämlich nach dem Rücktritt vom Vertrag doch noch zu einer Neuauflage (im gleichen oder einem anderen Verlag) kommt, so wird ein neues Honorar fällig - und es besteht zudem die Möglichkeit, die Übersetzung für die Neuauflage zu aktualisieren und zu überarbeiten.

Auch Nutzungsrechte für journalistische Beiträge können zurückgerufen werden, wenn der Verlag oder Sender den Beitrag nicht veröffentlicht. Nach § 41 UrhG ist dies möglich, wenn seit Manuskriptablieferung bei

  • Zeitungen drei Monate,
  • Wochen- und Monatszeitschriften sechs Monate,
  • seltener erscheinenden Zeitschriften zwölf Monate

vergangen sind. Auch hier muss vorher eine "angemessene Nachfrist" gesetzt werden.

Beim Film ist der Rechterückruf ausgeschlossen - mit einer Ausnahme: Das Verfilmungsrecht kann bis zum Beginn der Dreharbeiten zurückgerufen werden.

Bei einem Rückruf der Nutzungsrechte muss der Urheber den Nicht-Nutzer entschädigen, d.h. theoretisch einen Teil des Honorars zurückzahlen, "wenn und soweit es der Billigkeit entspricht". In der Praxis sind solche Fälle aber nicht nur unbekannt, sondern auch kaum vorstellbar, da der Verlag genug Zeit hatte, die ihm eingeräumten Rechte auszunutzen. "Der Billigkeit" entspricht es ja auch nicht, in der Kneipe Geld für ein nicht ausgetrunkenes Bier zurückzuverlangen.

Für beide Fälle sind bei ver.di Musterschreibenzu den weiteren Dokumenten erhältlich. Wegen der einzuhaltenden Fristen und Formalitäten empfiehlt sich im konkreten Fall eine Rechtsberatung bei ver.di, die für alle Mitglieder kostenlos ist.

[Stand des Kapitels: unverändert]

5.4.0.5.Weitere Rückrufrechte

Ein Rückruf übertragener Nutzungsrechte ist - außer beim Film - auch möglich, wenn eine Autorin ihre "Überzeugung gewandelt" hat, so dass ihr der Verkauf ihres Buches nicht mehr zugemutet werden kann.

Das allerdings kann teuer werden. In diesem Fall muss die Autorin dem Verlag nämlich alle Aufwendungen ersetzen, die er bereits getätigt hat und aus denen er nun keinen Gewinn mehr ziehen kann. Also nicht die Kosten für schon verkaufte Auflagen, wohl aber die Herstellungskosten einer aktuellen Auflage, die er wegen des Rückrufs nicht mehr verkaufen kann.

Schließlich können Nutzungsrechte nach § 34 Abs. 3 UrhG zurückgerufen werden, wenn diese bei einem Unternehmensverkauf an einen anderen Verlag übergehen, dem Urheber aber "die Ausübung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist". Also zum Beispiel, wenn der Erwerber ein rechtsradikaler Verlag ist.

[Stand des Kapitels: unverändert]

5.4.0.6. Options- und Knebelverträge

Eine letzte Schutzbestimmung bezieht sich auf die so genannten Knebelverträge, von denen man aus den USA häufiger mal hört: Da müssen sich Musikstars für Millionenbeträge aus Verträgen "herauskaufen", weil sie in jungen Jahren mal einen Exklusivvertrag mit einer Plattenfirma abgeschlossen haben, der für Anfänger ganz gute Konditionen bot, an den sie aber auch gebunden bleiben, wenn sie als Stars längst andere Konditionen aushandeln könnten.

Solche Verträge sind in Deutschland nicht möglich. Zwar kann auch hier ein Schriftsteller oder eine Rocksängerin einem Verlag die Rechte an all ihren künftigen Werken einräumen - ein solcher Vertrag bedarf aber der Schriftform und kann nach § 40 UrhG nach fünf Jahren (mit einer Frist von sechs Monaten) gekündigt werden. Auf dieses Kündigungsrecht kann nicht im Voraus verzichtet werden (siehe Kapitel 5.4.0.7.Link zu einem anderen Kapitel).

Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof einen Vertrag für nichtig erklärt, in dem sich ein Schriftsteller verpflichtet hatte, alle seine künftigen Werke zunächst einem bestimmten Verlag anzubieten, ohne dass der Verlag verpflichtet war, sie zu übernehmen oder eine spezielle Optionsvergütung zu zahlen.

[Stand des Kapitels: unverändert]

5.4.0.7. Umgehungsschutz

Um zu verhindern, dass die vorgenannten Schutzrechte (Recht auf angemessenes Honorar, Bestsellerparagraph, Folgerecht, Rückrufrechte und Kündigungsrecht) durch individuelle Verträge ausgehebelt werden, ist im UrhG eine weitere Sicherung eingebaut. Sie besagt, dass der Urheber auf diese Rechte nicht von vornherein verzichten kann. Sie gelten also unabhängig davon, was im Vertrag vereinbart wurde.

Sollte zum Beispiel ein blauäugiger junger Maler mal einen Vertrag unterzeichnen, in den ein übler Partner hineingeschrieben hat, dass mit dem Kaufpreis für ein Bild auch das Folgerecht abgegolten ist - macht nichts! Eine solche Vertragsbestimmung ist nichtig; die gesetzliche Beteiligung am Weiterverkauf muss trotzdem gezahlt werden.

Das Gleiche gilt für Verträge, die eine nachträgliche Anhebung des vereinbarten Honorars auf ein angemessenes Niveau ausschließen. Solche Klauseln sind ebenso nichtig wie der Verzicht auf ein anderes der genannten Schutzrechte. Sollte jemand solche Sauklauseln unterschrieben haben, so gelten trotzdem die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.

[Stand des Kapitels: 02.02.2009]

5.4.0.8. Rechte auf "unbekannte Nutzungsarten"

Bisher war es verboten, aber in Verträgen und Allgemeinen Honorarbedingungen tauchte dieser Passus dennoch immer wieder auf: Eingeräumt werden die Nutzungsrechte "für alle, auch unbekannte Nutzungsarten". Medienkonzerne wollten nicht noch einmal erleben, was ihnen mit Internet und CD-ROM passiert war - dass da ein neues Medium entsteht und sie alle Nutzungsrechte dafür erst mal neu erwerben müssen.

Allein: Bei Urhebern half ihnen dieser Passus nicht. § 31 Abs. 4 UrhG stellte unmissverständlich fest: "Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu sind unwirksam." Punkt. Nur bei Leistungsschutzberechtigten (siehe Kapitel 5.2.0.2.Link zu einem anderen Kapitel) waren solche Klauseln erlaubt.

Nun aber haben die Verwerter sich durchgesetzt. Mit dem "2. Korb" der Urheberrechtsreform wurde der § 31 Abs. 4 UrhG durch den neuen § 31a ersetzt, der schlicht feststellt, dass Verträge über die Einräumung unbekannter Nutzungsarten erlaubt sind. Sie bedürfen lediglich der Schriftform. Will der Vertragspartner das Werk auf eine bisher unbekannte Weise nutzen, so genügt es, dass er dem Urheber eine entsprechende Mitteilung "unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift" schickt. Falls der Urheber diese Mitteilung erhält, kann er die Rechteeinräumung binnen drei Monaten widerrufen (sofern dafür noch keine verbindliche Vergütung vereinbart war). Falls nicht, hat er eben Pech gehabt. Das "angemessene Honorar", auf das er in diesem Fall Anspruch hat, kann nur von einer Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

Schlimmer noch: mit dem neuen § 137l werden für alle Verträge, mit denen Urheber zwischen 1966 und 2008 einem anderen "alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt" übertragen haben, die Rechte für unbekannte Nutzungsarten automatisch nachträglich mit eingeräumt. Wer sich also in den letzten 42 Jahren auf die geltende Rechtslage verlassen hat, ist angeschmiert: Die Rechte, an die nie jemand gedacht hat und über die nie geredet wurde, sind plötzlich futsch. Die Widerrufsfrist für diese automatische Rechteübertragung ist am 31.12.2008 abgelaufen.

[Stand des Kapitels: 02.02.2009]


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