Inhaltsverzeichnis

1. Der Einstieg
2. Das Geschäft
3. Starthilfen und Geldquellen
4. Definitionen
5. Urheberrecht
  
5.1. Was schützt das Urheberrecht?
  
5.2. Wen schützt das Urheberrecht?
  
5.3. Nutzungsrechte
  
5.4. Besondere Schutzrechte
  
5.5. Die Verwertungsgesellschaften
  
5.5.0.1. Verwertungsgesellschaften für Anfänger
  
5.5.1. "Geld umsonst"
  
5.5.2. Noch mehr Geld umsonst
  
5.5.3. Wann werden GEMA-Vergütungen fällig?
  
6. Kooperation
7. Verträge und Honorare
8. Steuern
9. Versicherungen
10. Interessenvertretung
11. Anhang

5.5. Die Verwertungsgesellschaften

Wenn es sie nicht gäbe, müsste man sie erfinden: die Verwertungsgesellschaften. Man schickt ihnen ein paar Formulare, und bekommt im Gegenzug jedes Jahr einen Scheck. Für nichts und wieder nichts, so stellt es sich vielen dar.

Für andere gehören sie zu den bestgehassten Institutionen. Für alles und jedes verlangen sie Geld, allen voran die GEMA, für jede Platte, die im Radio gespielt, jedes Lied, das auf dem Schulfest gesungen, jede Leer-CD, die verkauft wird.

[Stand des Kapitels: unverändert]

5.5.0.1. Verwertungsgesellschaften für Anfänger

Sie sind eine Folge der technischen Entwicklung. Dank der Fotokopierer existieren wissenschaftliche Bücher heute oft in mehr kopierten als Originalexemplaren; MP3 hat für manche das Kaufen von Musik überflüssig gemacht; der Wiederholung sämtlicher Folgen der Schwarzwaldklinik im Wohnzimmer sind dank Videorecorder und DVD-R keine Grenzen mehr gesetzt. Und die Autoren, Musikerinnen und Kameraleute hätten nichts davon - wenn es die Verwertungsgesellschaften nicht gäbe.

Denn für solche Zweitnutzungen geschützter Werke werden grundsätzlich Honorare fällig - genauso wie für die Hintergrundmusik, mit der Kaufhäuser ihre Kunden berieseln, für Zeitungsartikel, die in Pressespiegeln abgedruckt werden, für Zeitschriften, die in Lesezirkeln verliehen werden. Aber Künstler und Publizistinnen können solche Nutzungen selber gar nicht feststellen, geschweige denn die fälligen Mini-Honorare dafür eintreiben. Also tun das für sie die Verwertungsgesellschaften, die der Gesetzgeber speziell zu diesem Zweck zugelassen hat.

Bisher spielen in Deutschland neun Verwertungsgesellschaften eine Rolle, nämlich

  • die GEMA für Komponisten und Textdichterinnen,
  • die GVL für Musikinterpreten und darstellende Künstlerinnen in Rundfunk, Film und Fernsehen,
  • die VG Wort für alle Wortautoren einschließlich der Übersetzerinnen,
  • die VG Bild-Kunst für alle Urheber von Bild-, Film- und Lichtbildwerken.
  • Daneben gibt es noch die VG Musikedition, die die Rechte von Verfassern und Herausgeberinnen wissenschaftlicher Ausgaben von Musikwerken und Ausgaben nachgelassener Musikwerke wahrnimmt, sowie die vier Film-Verwertungsgesellschaften GÜFA, VFF, VGF und GWFF, die jedoch alle nur die Rechte der Produzenten wahrnehmen.

Für freie Künstlerinnen und Publizisten sind vor allem die ersten vier interessant, von denen jede jährlich Honorare in zwei- bis dreistelliger Millionenhöhe eintreibt - mit unterschiedlichen Methoden: Konzertveranstalter zahlen individuelle Gebühren für jedes einzelne Musikstück, die Kultusminister überweisen jedes Jahr Millionen für das Fotokopieren in Schulen an die VG Wort, Rundfunk- und Fernsehanstalten zahlen für die Verbreitung ihrer Programme über Kabel, und wer zu Hause einen Fernsehfilm aufzeichnet, hat die Gebühr dafür schon beim Kauf des Videorecorders in Form einer Geräteabgabe und einer Leercassettenabgabe für die Cassette bezahlt. Nur im Multimediabereich ist die Rechtewahrnehmung durch die Verwertungsgesellschaft noch äußerst unbefriedigend - vor allem weil die Wirtschaft entsprechende Verträge verweigert.

Wer immer Werke geschaffen hat, die für solche Zweitnutzungen in Frage kommen, hat Anspruch auf einen Teil dieses Geldes. Er muss sich nur bei seiner Verwertungsgesellschaft melden. Wer sich nicht meldet, bekommt nichts.

[Stand des Kapitels: unverändert]


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