Inhaltsverzeichnis 1. Der Einstieg 2. Das Geschäft 3. Starthilfen und Geldquellen 4. Definitionen 5. Urheberrecht 6. Kooperation
9. Versicherungen 10. Interessenvertretung 11. Anhang |
7.3.3. Online-Publikationen und MultimediaIn wohl keinem anderen Bereich sind klare Absprachen und saubere Verträge so wichtig wie in den Neuen Medien. Denn zum einen ist gerade das Internet noch dicht bevölkert von Abenteurern, für die das Wort "Urheberrecht" gar nicht existiert; zum anderen liegen die Honorare hier erst äußerst selten in angemessenen Regionen - dafür umso häufiger bei Null. Das gilt nicht nur für die vielen Internet-Portale, die davon ausgehen, dass es eine Ehre ist, sie mit "Content" beliefern zu dürfen. Zumal es doch "Werbung" für den Autor sei. Auch seriöse Verlage wehren Honorarforderungen für Zweitnutzungen im Internet gern mit dem Hinweis ab, damit werde doch noch "gar kein Geld verdient". Fragt sich nur, weshalb sie dann einen Internetauftritt machen. Und warum die Freien das ausbaden sollen. Viele fragen gar nicht erst. Auch manche öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt stellt Beiträge von Freien einfach ins Internet - und reagiert empört, wenn man sie darauf hinweist, dass es sich dabei um eine eigenständige Nutzungsart handelt, die einer ausdrücklichen Erlaubnis bedarf. Die Gerichte jedenfalls sind sich da einig - Manche Zeitungen wissen das inzwischen - und lassen sich deshalb die Internet-, Datenbank- und Vermarkungsrechte pauschal einräumen. Und zwar mit dem erklärten Ziel, damit Geld zu verdienen, von dem die Freien nichts bekommen sollen. Wo immer es also um Nutzungen im Internet, auf CD-ROM oder in elektronischen Datenbanken geht, seid ganz wachsam. Und macht euch zunächst noch einmal klar: Niemand darf meine Texte oder Bilder oder Musik im Internet veröffentlichen, wenn ich ihm das nicht ausdrücklich erlaubt habe. Eine stillschweigende Erlaubnis kennt das Urheberrecht nicht. Und für jede digitale Nutzung meiner Texte, meiner Bilder, meiner Musik kann ich Honorar verlangen. Und dann besteht auf einer klaren und vernünftigen Verabredung - auch wenn die Auftraggeber das empörend finden. Nervt sie ruhig damit. Sonst lernen sie es nie.
7.3.3.1. Honorarregeln im InternetBei den Honoraren für digitale Nutzungen ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um einen Originalbeitrag oder um eine Zweitnutzung handelt. Ob der Artikel also speziell für BILD-online geschrieben wurde oder ob die Lokalzeitung den Beitrag aus der Printausgabe wortgleich ins Internet stellt. Originalbeiträge sollten im Prinzip genauso honoriert werden wie Originalbeiträge für andere Medien. Große Häuser wie Spiegel, Stern oder Focus, die einen eigenständigen Online-Auftritt haben, zahlen dort durchaus anständige Honorare, die jedoch noch ein ganzes Stück unter den Honoraren ihrer Print-Ausgaben liegen. Auch Rundfunkanstalten erkennen langsam, wie wichtig Qualität im Internet-Auftritt ist: Der WDR, der Internetpräsentationen von Fernsehbeiträgen auch gern kostenlos entgegennahm, verhandelte Anfang 2002 über einen eigenen Online-Tarifvertrag. Ansonsten sind vernünftige Honorare eigentlich nur für PR-orientierte Zwecke - seien es Firmenauftritte, ein Ärzteportal oder Rezensionen für amazon.de - zu bekommen. Der Rest zahlt mickrig bis gar nicht. Gegen erfolgsabhängige Zahlungen zusätzlich zum festen Honorar ist nichts einzuwenden. Angebote aber, an Stelle eines festen Honorars eine Beteiligung an den Werbeeinnahmen der Website oder eine Vergütung pro Zugriff zu vereinbaren, sollte man generell als unseriös ablehnen. Auch für Zweitnutzungen sollte man Honorar verlangen, und zwar durchgängig. Während eine Reihe von Zeitungen inzwischen bereit sind, für die Zweitnutzung im Internet 10 bis 15 Prozent Honoraraufschlag zu zahlen, verlangen Buchverlage häufig immer noch, dass die Autorin die Rechte zur Nutzung in Internet und auf CD-ROM als Nebenrecht abtritt. Das überliest man leicht, zumal man laut Vertrag ja an den Nebenrechtserlösen beteiligt wird. Nur: Wenn der Verlag das Buch oder Teile davon selbst ins Netz stellt, gibt es keine Nebenrechtserlöse. Und damit auch keine Beteiligung. Hier bedarf es also einer eigenen Honorarregelung - oder man streicht den Passus einfach. Wenn der Verlag den Text wirklich digital nutzen will, kann man über die Modalitäten ja ganz konkret reden. Will ein Verwerter "alle Rechte" gegen ein Pauschalhonorar haben, so muss er einen kräftigen Aufschlag zahlen, der bei langlebigen Beiträgen mindestens 200 bis 300 Prozent vom Honorar der Erstnutzung betragen sollte. (Und wenn sich später zeigt, dass das nicht reicht, kann man immer noch eine angemessene Erhöhung verlangen - Das Recht, diese Rechte auch vermarkten und an Dritte übertragen zu dürfen, lässt sich pauschal überhaupt nicht bezahlen. Auf einen Total Buy-out ohne Beteiligung und Mitsprache sollte sich -
7.3.3.2. VertragsregelnAus vielen schlechten Erfahrungen haben sich inzwischen einige Regeln herauskristallisiert, die - wer immer das durchsetzen kann - bei digitalen Nutzungen unbedingt beachten sollte. Zunächst sollte man sich das immer noch rasante Entwicklungstempo der Neuen Medien vor Augen führen: Wer weiß, welche Inhalte in drei Jahren gefragt sind? Wer weiß, ob bezahlte Inhalte sich irgendwann durchsetzen werden? Wer weiß, welche Honorare man dann erzielen kann? Daraus folgt:
All das ist heute keineswegs selbstverständlich und erfordert in dem einen oder anderen Fall sicher eine Auseinandersetzung mit dem Auftraggeber und ein bisschen Bürokratie. Aber wenn wir es nicht verlangen: Wie sollen wir jemals zu seriösen Vertragsverhältnissen kommen?
7.3.3.3. Honorarempfehlungen für digitale ZweitnutzungenWerden journalistische Beiträge oder Fotos, die ursprünglich in einer Zeitung oder Zeitschrift erschienen, in unveränderter Form zusätzlich digital genutzt, so empfehlen die Mittelstandsgemeinschaften von dju und DJV (
7.3.3.4. Honorarempfehlungen Text für digitale MedienFür Texte, die als Originalbeiträge für digitale Medien erstellt wurden, hat der DJV eigene Honorarempfehlungen ausgearbeitet. Hier empfiehlt er eine Abrechnung nach Stunden bzw. Tagen; bei Einzelbeiträgen alternativ auch eine Abrechnung nach Zeichen. Die in der Tabelle 6/7 genannten Honorarempfehlungen beziehen sich auf das Nutzungsrecht
Recherchekosten (Reisekosten) sind in diesen Honoraren nicht enthalten; das Honorar ist sogleich nach Veröffentlichung fällig; der Autor muss von jeder Veröffentlichung informiert werden. Andere als redaktionelle Verwendungen müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Tabelle 6/7: Honorare für journalistische Leistungen für Onlinedienste (z.B. Online-Magazine, E-Mail-Newsletter)
Quelle: Übersicht über Vertragsbedingungen und Honorare für die Nutzung journalistischer Beiträge im Internet 2008, Deutscher Journalistenverband
Weitere Bestimmungen:
Bei öffentlich-rechtlichen Anstalten gelten die jeweiligen Honorar- und Urhebertarifverträge. Sollte es an der Anstalt solche Regelungen nicht geben, werden die Tarifregelungen vergleichbarer Anstalten angewendet. Die kompletten Online-Honorarempfehlungen
7.3.3.5. Honorarempfehlungen Foto für digitale MedienUmfangreiche und differenzierte Honorarempfehlungen für Fotos in digitalen Publikationen enthält die Übersicht "Bildhonorare 2008" der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (
Bei Platzierung auf der Homepage werden 25% Zuschlag fällig. Diese Honorare gelten für eigenständige digitale Produkte. Werden dagegen Zeitungsseiten mit Fotos zusätzlich unverändert digital publiziert, so empfiehlt die MFM für eine Jahrgangs-CD-ROM einen Aufschlag von 10% auf das Printhonorar; für eine Online-Zeitung einen Rabatt von 50% auf die oben genannten Online-Honorare.
7.3.3.6. Honorarübersicht MultimediaFür die Multimedia-Branche gibt der High Text Verlag regelmäßig einen differenzierten Honorar-Leitfaden heraus, der auf Angaben von mehr als 500 Agenturen und Produzenten basiert. Für 2006 werden z.B. folgende durchschnittlichen Stundenhonorare für allein arbeitende Freelancer bzw. für Agenturen (Werte in Klammern) genannt, die gegenüber früheren Erhebungen deutlich abgefallen sind:
Die komplette Broschüre Bei derselben Adresse ist auch der
Weitere Informationen zum Multimediabereich bekommt man beim ver.di-Projekt
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