Inhaltsverzeichnis

1. Der Einstieg
2. Das Geschäft
3. Starthilfen und Geldquellen
4. Definitionen
5. Urheberrecht
6. Kooperation
7. Verträge und Honorare
  
7.1. Verträge für Selbstständige
  
7.2. Honorare für Selbstständige
  
7.3. Verträge und Honorare nach Branchen
  
7.3.1. Print-Journalismus (Wort und Bild)
  
7.3.2. PR und Öffentlichkeitsarbeit
  
7.3.3. Online-Publikationen und Multimedia
  
7.3.3.1. Honorarregeln im Internet
  
7.3.3.2. Vertragsregeln
  
7.3.3.3. Honorarempfehlungen für digitale Zweitnutzungen
  
7.3.3.4. Honorarempfehlungen Text für digitale Medien
  
7.3.3.5. Honorarempfehlungen Foto für digitale Medien
  
7.3.3.6. Honorarübersicht Multimedia
  
7.3.4. Rundfunk, Film und Fernsehen
  
7.3.5. Literatur und Übersetzungen
  
7.3.6. Bildende Kunst
  
7.3.7. "Angewandte Kunst"
  
7.3.8. Darstellende Kunst
  
7.3.9. Musik
  
7.4. Verträge für Arbeitnehmer
  
8. Steuern
9. Versicherungen
10. Interessenvertretung
11. Anhang

7.3.3. Online-Publikationen und Multimedia

In wohl keinem anderen Bereich sind klare Absprachen und saubere Verträge so wichtig wie in den Neuen Medien. Denn zum einen ist gerade das Internet noch dicht bevölkert von Abenteurern, für die das Wort "Urheberrecht" gar nicht existiert; zum anderen liegen die Honorare hier erst äußerst selten in angemessenen Regionen - dafür umso häufiger bei Null.

Das gilt nicht nur für die vielen Internet-Portale, die davon ausgehen, dass es eine Ehre ist, sie mit "Content" beliefern zu dürfen. Zumal es doch "Werbung" für den Autor sei. Auch seriöse Verlage wehren Honorarforderungen für Zweitnutzungen im Internet gern mit dem Hinweis ab, damit werde doch noch "gar kein Geld verdient". Fragt sich nur, weshalb sie dann einen Internetauftritt machen. Und warum die Freien das ausbaden sollen.

Viele fragen gar nicht erst. Auch manche öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt stellt Beiträge von Freien einfach ins Internet - und reagiert empört, wenn man sie darauf hinweist, dass es sich dabei um eine eigenständige Nutzungsart handelt, die einer ausdrücklichen Erlaubnis bedarf. Die Gerichte jedenfalls sind sich da einig - siehe Kapitel 5.3.2.2.Link zu einem anderen Kapitel

Manche Zeitungen wissen das inzwischen - und lassen sich deshalb die Internet-, Datenbank- und Vermarkungsrechte pauschal einräumen. Und zwar mit dem erklärten Ziel, damit Geld zu verdienen, von dem die Freien nichts bekommen sollen.

Wo immer es also um Nutzungen im Internet, auf CD-ROM oder in elektronischen Datenbanken geht, seid ganz wachsam. Und macht euch zunächst noch einmal klar:

Niemand darf meine Texte oder Bilder oder Musik im Internet veröffentlichen, wenn ich ihm das nicht ausdrücklich erlaubt habe. Eine stillschweigende Erlaubnis kennt das Urheberrecht nicht. Und für jede digitale Nutzung meiner Texte, meiner Bilder, meiner Musik kann ich Honorar verlangen.

Und dann besteht auf einer klaren und vernünftigen Verabredung - auch wenn die Auftraggeber das empörend finden. Nervt sie ruhig damit. Sonst lernen sie es nie.

[Stand des Kapitels: unverändert]

7.3.3.1. Honorarregeln im Internet

Bei den Honoraren für digitale Nutzungen ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um einen Originalbeitrag oder um eine Zweitnutzung handelt. Ob der Artikel also speziell für BILD-online geschrieben wurde oder ob die Lokalzeitung den Beitrag aus der Printausgabe wortgleich ins Internet stellt.

Originalbeiträge sollten im Prinzip genauso honoriert werden wie Originalbeiträge für andere Medien. Große Häuser wie Spiegel, Stern oder Focus, die einen eigenständigen Online-Auftritt haben, zahlen dort durchaus anständige Honorare, die jedoch noch ein ganzes Stück unter den Honoraren ihrer Print-Ausgaben liegen. Auch Rundfunkanstalten erkennen langsam, wie wichtig Qualität im Internet-Auftritt ist: Der WDR, der Internetpräsentationen von Fernsehbeiträgen auch gern kostenlos entgegennahm, verhandelte Anfang 2002 über einen eigenen Online-Tarifvertrag. Ansonsten sind vernünftige Honorare eigentlich nur für PR-orientierte Zwecke - seien es Firmenauftritte, ein Ärzteportal oder Rezensionen für amazon.de - zu bekommen. Der Rest zahlt mickrig bis gar nicht.

Gegen erfolgsabhängige Zahlungen zusätzlich zum festen Honorar ist nichts einzuwenden. Angebote aber, an Stelle eines festen Honorars eine Beteiligung an den Werbeeinnahmen der Website oder eine Vergütung pro Zugriff zu vereinbaren, sollte man generell als unseriös ablehnen.

Auch für Zweitnutzungen sollte man Honorar verlangen, und zwar durchgängig. Während eine Reihe von Zeitungen inzwischen bereit sind, für die Zweitnutzung im Internet 10 bis 15 Prozent Honoraraufschlag zu zahlen, verlangen Buchverlage häufig immer noch, dass die Autorin die Rechte zur Nutzung in Internet und auf CD-ROM als Nebenrecht abtritt. Das überliest man leicht, zumal man laut Vertrag ja an den Nebenrechtserlösen beteiligt wird. Nur: Wenn der Verlag das Buch oder Teile davon selbst ins Netz stellt, gibt es keine Nebenrechtserlöse. Und damit auch keine Beteiligung. Hier bedarf es also einer eigenen Honorarregelung - oder man streicht den Passus einfach. Wenn der Verlag den Text wirklich digital nutzen will, kann man über die Modalitäten ja ganz konkret reden.

Will ein Verwerter "alle Rechte" gegen ein Pauschalhonorar haben, so muss er einen kräftigen Aufschlag zahlen, der bei langlebigen Beiträgen mindestens 200 bis 300 Prozent vom Honorar der Erstnutzung betragen sollte. (Und wenn sich später zeigt, dass das nicht reicht, kann man immer noch eine angemessene Erhöhung verlangen - siehe Kapitel 5.4.0.1.Link zu einem anderen Kapitel).

Das Recht, diese Rechte auch vermarkten und an Dritte übertragen zu dürfen, lässt sich pauschal überhaupt nicht bezahlen. Auf einen Total Buy-out ohne Beteiligung und Mitsprache sollte sich - siehe Kapitel 5.3.2.1.Link zu einem anderen Kapitel - wirklich niemand einlassen.

[Stand des Kapitels: unverändert]

7.3.3.2. Vertragsregeln

Aus vielen schlechten Erfahrungen haben sich inzwischen einige Regeln herauskristallisiert, die - wer immer das durchsetzen kann - bei digitalen Nutzungen unbedingt beachten sollte.

Zunächst sollte man sich das immer noch rasante Entwicklungstempo der Neuen Medien vor Augen führen: Wer weiß, welche Inhalte in drei Jahren gefragt sind? Wer weiß, ob bezahlte Inhalte sich irgendwann durchsetzen werden? Wer weiß, welche Honorare man dann erzielen kann? Daraus folgt:

  • Digitale Nutzungsrechte niemals pauschal einräumen, sondern immer nur für bestimmte Nutzungsarten (z.B. Nutzung auf CD-ROM, im Internet, in Datenbanken) und auch nur dann, wenn die Verwertung dieser Rechte tatsächlich geplant ist.

  • Digitale Nutzungsrechte niemals unbefristet einräumen. Die National Writers Union (USA) empfiehlt, Internetrechte immer nur für einen "Publikationszyklus" einzuräumen, bei tagesaktuellen Online-Medien also für einen Tag, bei langsameren Portalen für den Zeitraum, in dem der Inhalt der Homepage komplett erneuert wird. Dafür sollte man eine konkrete Frist festlegen, die niemals länger als ein Jahr sein sollte. Danach kann man ja neu verhandeln. Wenn das nicht geht, zumindest eine Kündigungsmöglichkeit vereinbaren.

  • Keine ausschließlichen Nutzungsrechte einräumen - sonst darf man den Beitrag nicht mal mehr auf die eigene Homepage stellen und auch bei besseren Angeboten nicht mehr anderweitig verkaufen. Oder man vereinbart ein "ausschließliches Nutzungsrecht mit folgenden Einschränkungen..."

  • Bei Fotos ein Bearbeitungsrecht ausschließen.

  • Ausdrücklich die Namensnennung des Urhebers vereinbaren.

  • Bei größeren, langlebigen Werken vor allem der Literatur CD-ROM- und E-Book-Nutzung nie als Nebenrecht einräumen, sondern immer nur als Hauptrecht mit einer eigenen Honorarvereinbarung - und auch nur dann, wenn die Verwertung wirklich geplant ist.

  • Wenn mehrere Nutzungen erlaubt werden, muss die Urheberin über jede Nutzung informiert (und honoriert) werden.

  • Vermarktungsrechte sollten immer nur gegen Erlösbeteiligung und Mitspracherechte vergeben werden.

All das ist heute keineswegs selbstverständlich und erfordert in dem einen oder anderen Fall sicher eine Auseinandersetzung mit dem Auftraggeber und ein bisschen Bürokratie. Aber wenn wir es nicht verlangen: Wie sollen wir jemals zu seriösen Vertragsverhältnissen kommen?

[Stand des Kapitels: unverändert]

7.3.3.3. Honorarempfehlungen für digitale Zweitnutzungen

Werden journalistische Beiträge oder Fotos, die ursprünglich in einer Zeitung oder Zeitschrift erschienen, in unveränderter Form zusätzlich digital genutzt, so empfehlen die Mittelstandsgemeinschaften von dju und DJV (siehe Kapitel 7.3.1.5.Link zu einem anderen Kapitel) folgende Honoraraufschläge auf das Ursprungshonorar:

  • Online-Verfügbarkeit: 10 bis 15% für den ersten Monat, bei längerer Nutzung pro Jahr zusätzlich 5%. Sind die Texte über eine Suchfunktion verfügbar, sollte ab dem zweiten Jahr zusätzlich der Aufschlag für elektronische Archive berechnet werden.

  • Veröffentlichung auf Jahrgangs-CD-ROM: 10%.

  • Andere CD-ROM-Veröffentlichungen: Nach Vereinbarung, auf jeden Fall mehr als 10%, eventuell neues Hauptrecht.

  • Bereitstellung in einem online nutzbaren elektronischen Archiv: bei kostenfrei zugänglichen Archiven 10% für das erste Jahr und 5% für jedes weitere Jahr; bei kostenpflichtigen Archiven kann der Aufschlag bis auf das Doppelte steigen.

[Stand des Kapitels: unverändert]

7.3.3.4. Honorarempfehlungen Text für digitale Medien

Für Texte, die als Originalbeiträge für digitale Medien erstellt wurden, hat der DJV eigene Honorarempfehlungen ausgearbeitet. Hier empfiehlt er eine Abrechnung nach Stunden bzw. Tagen; bei Einzelbeiträgen alternativ auch eine Abrechnung nach Zeichen.

Die in der Tabelle 6/7 genannten Honorarempfehlungen beziehen sich auf das Nutzungsrecht

  • zur Zweitveröffentlichung
  • im deutschen Sprachraum
  • für die jeweils konkrete vereinbarte Nutzung (kein Total Buy-out).

Recherchekosten (Reisekosten) sind in diesen Honoraren nicht enthalten; das Honorar ist sogleich nach Veröffentlichung fällig; der Autor muss von jeder Veröffentlichung informiert werden. Andere als redaktionelle Verwendungen müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.


Tabelle 6/7: Honorare für journalistische Leistungen für Onlinedienste

(z.B. Online-Magazine, E-Mail-Newsletter)

Alle Angaben in Euro Abrechnung pro Beitrag Abrechnung pro Zeichen Abrechnung nach Zeitaufwand
Kurztexte
bis 1.000 Zeichen
Beiträge
bis 3.000 Zeichen
Nachrichten
und Berichte
Reportagen, Glossen
Rezensionen usw.
pro Stunde pro Tag
Erstnutzung 120 250 0,12 0,20 35 250
Zweitnutzung 100 200 0,10 0,16

Quelle: Übersicht über Vertragsbedingungen und Honorare für die Nutzung journalistischer Beiträge im Internet 2008, Deutscher Journalistenverband

Weitere Bestimmungen:

  • Bei Honorierung pro Zeichen wird ein Mindesthonorar von 740 Zeichen fällig.
  • Die Honorare beziehen sich auf eine Nutzungsdauer von bis zu 12 Monaten. Bei längerer Nutzung wird ein Aufschlag von 10 Prozent pro Jahr, bei unbegrenzter Nutzung von 30 Prozent auf das Tabellenhonorar fällig.
  • Bei zusätzlicher Nutzung in Archivsystemen werden folgende Aufschläge fällig;
    • kostenlose Archive: 10 Prozent für ein Jahr, 5% für jedes weitere Jahr, 30% für unbegrenzte Nutzung;
    • Archive mit indirekter Bezahlung: 20 Prozent für ein Jahr, 10 Prozent für jedes weitere Jahr;
    • Archive mit direktem Entgelt: Das Honorar beträgt 50 Prozent des erzielten Entgelts.
  • Bei zusätzlicher Nutzung auf CD-ROM wird pro Auflage von 5.000 Stück ein Aufschlag von 10 Prozent fällig.

Bei öffentlich-rechtlichen Anstalten gelten die jeweiligen Honorar- und Urhebertarifverträge. Sollte es an der Anstalt solche Regelungen nicht geben, werden die Tarifregelungen vergleichbarer Anstalten angewendet.

Die kompletten Online-Honorarempfehlungenzu den weiteren Dokumenten sind beim Deutschen Journalisten-VerbandLink zur Adress-Übersicht erhältlich.

[Stand des Kapitels: 02.02.2009]

7.3.3.5. Honorarempfehlungen Foto für digitale Medien

Umfangreiche und differenzierte Honorarempfehlungen für Fotos in digitalen Publikationen enthält die Übersicht "Bildhonorare 2008" der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (siehe Kapitel 7.3.1.6.Link zu einem anderen Kapitel). Als Beispiele seien hier folgende Sätze genannt:

  • Foto in CD-ROM, DVD oder Videofilm (Handelsprodukt)
    von   60€   (Auflage 500, nur deutschsprachiger Raum)
    bis   512,50€   (Auflage 500.000, weltweit)

  • Foto in CD-ROM, DVD oder Videofilm (Werbung)
    von   120€   (Auflage 500, nur deutschsprachiger Raum)
    bis   1.025€   (Auflage 500.000, weltweit)

  • Foto in Onlinedienst/Internet (redaktionell)
    von   30€   (in kostenloser Online-Zeitung, ein Tag)
    bis   300€   (in kostenpflichtigem Informationsdienst, fünf Jahre)

  • Foto in Onlinedienst/Internet (Werbung)
    von   60€   (Landessprache, eine Woche)
    bis   780€   (englisch oder mehrsprachig, ein Jahr auf der Startseite)

Bei Platzierung auf der Homepage werden 25% Zuschlag fällig.

Diese Honorare gelten für eigenständige digitale Produkte. Werden dagegen Zeitungsseiten mit Fotos zusätzlich unverändert digital publiziert, so empfiehlt die MFM für eine Jahrgangs-CD-ROM einen Aufschlag von 10% auf das Printhonorar; für eine Online-Zeitung einen Rabatt von 50% auf die oben genannten Online-Honorare.

[Stand des Kapitels: 02.02.2009]

7.3.3.6. Honorarübersicht Multimedia

Für die Multimedia-Branche gibt der High Text Verlag regelmäßig einen differenzierten Honorar-Leitfaden heraus, der auf Angaben von mehr als 500 Agenturen und Produzenten basiert. Für 2006 werden z.B. folgende durchschnittlichen Stundenhonorare für allein arbeitende Freelancer bzw. für Agenturen (Werte in Klammern) genannt, die gegenüber früheren Erhebungen deutlich abgefallen sind:

  • Projektmanagement 66(84) €,
  • Videoschnitt (on screen) 62(88) €,
  • Videoproduktion Tagessatz Aufnahmeteam 1.275(1.593) €,
  • Sprecherhonorare Tagessatz 467(756) €,
  • Fotoredaktion 57(78) €,
  • Textredaktion 60(73) €,
  • Grafik 2D-Produktion 60(76) €,
  • Grafik 3D-Animation 73(89) €,
  • Programmierung Hochsprachen 69(90) €,
  • Programmierung Javascript 58(73) €.

Die komplette Broschüre "iBusiness Honorare: Leitfaden für interaktive Medien 2001/2002"Link zur Literaturliste ist beim High Text Verlag zu bestellen.

Bei derselben Adresse ist auch der "dmmv Multimedia Gehaltsspiegel 2001"Link zur Literaturliste erhältlich, aus dem sich eine erstaunliche Gleichförmigkeit der Gehälter ergibt. Nach dieser Untersuchung schwanken die durchschnittlichen Jahresgehälter im Multimedia-Bereich für

  • Führungskräfte zwischen 49.000 (Projektmanagement) und 54.000 € (Programmierung),

  • Konzeption und Inhalt um die 35.000 € (Text- und Bildredaktion),

  • Medienproduktion und Grafik zwischen 34.000 (Audio- und Videoschnitt) und 36.000 € (Videoschnitt),

  • Programmierung und Technik zwischen 31.000 (Wartung und Kundendienst) und 41.000 (Programmierung Hochsprachen).

Weitere Informationen zum Multimediabereich bekommt man beim ver.di-Projekt connexx-avLink zur Adress-Übersicht.

[Stand des Kapitels: 02.02.2009]


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