Inhaltsverzeichnis

1. Der Einstieg
2. Das Geschäft
3. Starthilfen und Geldquellen
4. Definitionen
5. Urheberrecht
6. Kooperation
7. Verträge und Honorare
  
7.1. Verträge für Selbstständige
  
7.2. Honorare für Selbstständige
  
7.3. Verträge und Honorare nach Branchen
  
7.3.1. Print-Journalismus (Wort und Bild)
  
7.3.2. PR und Öffentlichkeitsarbeit
  
7.3.3. Online-Publikationen und Multimedia
  
7.3.4. Rundfunk, Film und Fernsehen
  
7.3.5. Literatur und Übersetzungen
  
7.3.5.1. Normverträge Literatur und Übersetzung
  
7.3.5.2. VS-Vertragsberatungsservice
  
7.3.5.3. Gemeinsame Vergütungsregeln Belletristik
  
7.3.5.4. Honorarempfehlungen Buch
  
7.3.5.5. Honorarforderungen Übersetzung
  
7.3.5.6. Honorarumfrage literarische Übersetzungen
  
7.3.5.7. Honorare für nicht-literarische Übersetzungen
  
7.3.5.8. Wer zahlt was für Übersetzungen? Die KNÜLL-Kartei
  
7.3.5.9. Lektoratsverträge
  
7.3.5.10. Honorarempfehlungen Lektorat
  
7.3.5.11. Honorarkartei freies Lektorat
  
7.3.6. Bildende Kunst
  
7.3.7. "Angewandte Kunst"
  
7.3.8. Darstellende Kunst
  
7.3.9. Musik
  
7.4. Verträge für Arbeitnehmer
  
8. Steuern
9. Versicherungen
10. Interessenvertretung
11. Anhang

7.3.5. Literatur und Übersetzungen

Auch im Literaturbereich herrschen äußerst unterschiedliche Vertragsgewohnheiten: Während für freie Lektorinnen schriftliche Verträge eher die Ausnahme sind, werden Verlagsverträge mit Autorinnen und Übersetzern in aller Regel schriftlich und so umfangreich und kompliziert abgeschlossen, dass kein normaler Autor sie mehr versteht. Deshalb haben der Verband deutscher Schriftsteller (VS in ver.di) und der Börsenverein des Deutschen Buchhandels "Normverträge"zu den weiteren Dokumenten vereinbart.

Diese Normverträge enthalten jedoch keine Honorarvorgaben. Üblich ist als Autorenhonorar ein fester (bzw. mit Auflagenhöhe steigender) Prozentsatz vom Netto-Ladenpreis der verkauften Exemplare. Dieser Prozentsatz sollte nach Auffassung des VS für eine Erstausgabe niemals unter 10 Prozent liegen - in der Praxis liegt er bei Taschenbüchern leider häufig, bei Zweitverwertungen sogar regelmäßig darunter.

Pauschalhonorare sind im Lektorat üblich; für Autoren sollten sie nur akzeptiert werden, wenn sie ein "Garantiehonorar" darstellen und ab einer bestimmten Auflage durch eine prozentuale Beteiligung am Verkaufspreis ergänzt werden.

Auch die Übersetzerhonorare, die meist pauschal pro Manuskriptseite vereinbart wurden, müssen nach dem neuen Urhebervertragsrecht durch erfolgsabhängige Vergütungen ergänzt werden. Dies wird - neben der Erhöhung des Seitenhonorars - ein zentraler Punkt in den Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln sein (siehe Kapitel 7.2.1.Link zu einem anderen Kapitel).

Wurde ein reines Pauschalhonorar vereinbart, das dem Verkaufserfolg nicht angemessen ist, so kann die Autorin oder der Übersetzer nachträglich ein weiteres Honorar verlangen (Bestsellerparagraph - siehe Kapitel 5.4.0.2.Link zu einem anderen Kapitel).

Ist kein detaillierter Vertrag geschlossen worden, so gilt ein ausschließliches Nutzungsrecht, beschränkt auf eine Auflage, als vereinbart. Unabhängig vom konkreten Vertragsinhalt kann die Autorin unter bestimmten Bedingungen ihre Rechte zurückrufen (siehe Kapitel 5.4.0.4.Link zu einem anderen Kapitel).

[Stand des Kapitels: unverändert]

7.3.5.1. Normverträge Literatur und Übersetzung

Die beiden Normverträge sind Standardformulare, die die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Autor/Übersetzerin und Verlag in zwar nicht idealer, aber doch korrekter Weise ohne die Fußangeln und Vertragsfallen regeln, die in "hauseigenen" Vertragsformularen gern so gut versteckt werden, dass sie nur von Juristen aufzuspüren sind. Man kann diese Verträge guten Gewissens unterschreiben - und muss trotzdem noch verhandeln, da sie für einige Fragen Alternativformulierungen anbieten und den wichtigsten Punkt, das Honorar, völlig offen lassen.

Wer schlecht verhandelt, kann also auch auf Basis der Normverträge schlechte Verträge abschließen. Um das zu vermeiden, sollte man sich beim Honorar und den Einnahmen aus Nebenrechten mindestens an den gemeinsamen Vergütungsregeln Belletristik (Kapitel 7.3.5.3.Link zu einem anderen Kapitel) orientieren und den sehr weitgefassten Katalog der buchfernen Nebenrechte nach Möglichkeit auf die Rechte zusammenstreichen, die man nicht selber wahrnehmen kann (die buchnahen kann man ohnehin praktisch nicht selbst wahrnehmen). Sonst kann es passieren, dass sich die Autorin fröhlich daransetzt, aus dem eigenen Buch ein Hörspiel zu machen - nicht ahnend, dass sie dieses Nebenrecht längst dem Verlag eingeräumt hat.

Der Manuskriptabgabetermin darf keinesfalls zu eng festgesetzt werden. Denn wenn er nicht eingehalten wird, kann der Verlag (nach einer Nachfrist) vom Vertrag zurücktreten und bereits gezahlte Honorare zurückverlangen - was in der Praxis auch wirklich passiert.

Die Bücher sollten nie als "wissenschaftlich" klassifiziert werden, da sonst die weitaus schlechteren "Vertragsnormen bei wissenschaftlichen Verlagswerken" gelten. Für Beiträge zu Sammlungen und Anthologien sollte man immer nur ein einfaches Nutzungsrecht vergeben, da sonst jede weitere Veröffentlichung von der Zustimmung des Verlags abhängig ist.

Die Normverträge sind nicht rechtsverbindlich. VS und Börsenverein haben sich jedoch verpflichtet, darauf hinzuwirken, "dass ihre Mitglieder nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund zu Lasten des Autors/Übersetzers von diesem Normvertrag abweichen".

Dass die wortgetreue Anwendung dieser Verträge dennoch nicht die Regel ist, ist leider auch auf Autorinnen und Übersetzer zurückzuführen: Manch ein Berufsanfänger oder Gelegenheitsautor ist vor lauter Begeisterung, endlich "gedruckt" zu werden, allzu schnell zur Unterschrift bereit - und erschwert damit anderen den Abschluss korrekter Verträge. Dabei sind es selten "sachlich gerechtfertigte Gründe", sondern meist nur plumpe Profitinteressen, aus denen Verlage vom Normvertrag abweichen:

  • Besonders beliebt sind Änderungen bei den Erlösen aus der Nebenrechtsverwertung (z.B. Film-, Funk- und Fernsehrechte): Die Normverträge sehen vor, dass der gesamte Erlös (nach Abzug der Provisionen für etwaige Auslandsgeschäfte) verteilt wird. Viele Verlage aber ziehen sämtliche Verlagsunkosten vom Erlös ab, bevor der Anteil der Autorin aus dem - erheblich geschmälerten - "Reinerlös" berechnet wird.
  • Unscheinbare Änderungen mit weitreichenden Folgen sind auch beim Punkt Freiexemplare beliebt: Während der Normvertrag ein Honorar für sämtliche verkauften und bezahlten Exemplare mit Ausnahme der Pflicht-, Prüf-, Werbe- und Rezensionsexemplare vorsieht, schließen viele Verlage außerdem "Partieexemplare und Porto-Ersatzstücke" (Rabatt-Exemplare für Buchhändler) von der Honorarberechnung aus. Manche setzen deren Zahl zudem pauschal fest, z.B. mit zehn Prozent der Auflage. Verbürgt ist der Fall eines Autors, dessen Buch unerwartet zum Bestseller wurde und dem dank dieser Vertragsfalle das Honorar für 35.000 Exemplare entging.
  • Wer im Vertrag das Wort Verlagsabgabepreis findet, sollte hellwach werden: Zumindest bei Büchern, die regulär im Buchhandel vertrieben werden sollen, wird das Honorar in jedem seriösen Vertrag in Prozent vom Netto-Ladenpreis festgelegt - also dem Preis (ohne Mehrwertsteuer), den man im Laden für das Buch bezahlt. Kostet das Buch 24,- €, so beträgt der Netto-Ladenpreis 22,23 €. Der Verlagsabgabepreis dagegen, für den der Großhandel das Buch bekommt, liegt etwa bei 50 bis 60 Prozent des Ladenpreises - dementsprechend sind 10 Prozent vom Verlagsabgabepreis auch nur etwa halb so viel wie 10 Prozent vom Netto-Ladenpreis!
  • Einen ähnlichen Trick versuchen Verlage, die das Übersetzerhonorar nicht auf die Normseite, sondern auf eine "Seite à 1.800 Zeichen" beziehen. Das ist, obwohl als Normseite "30 Zeilen à 60 Anschläge" definiert sind, keineswegs dasselbe. Denn auf einer normal beschriebenen Manuskriptseite gibt es auch Einrückungen, Absatzenden und Leerzeilen, so dass eine Normseite in der Praxis nur 1.300 bis 1.600 Zeichen hat. Wer das Honorar "pro 1.800 Zeichen" definiert, will also meist nur das Honorar drücken: "18 € pro Seite à 1.800 Zeichen" entsprechen pro Normseite eben nur 13 bis 16 €, je nach Textstruktur.
  • Vorsicht geboten ist bei Übersetzerverträgen, die schwammige Formulierungen zum deutschsprachigen Verlagsrecht enthalten. Denn wenn der Verlag dieses Recht nicht bekommt, platzt das ganze Buchprojekt. Hat der Verlag das Recht also noch nicht erworben, sollte man vereinbaren, dass im Fall des Scheiterns das volle Honorar zuzüglich einer Entschädigung (wegen entgangener VG-Wort-Ausschüttung und entgangener Werbewirkung) fällig wird. Dasselbe sollte gelten, wenn der Verlag die Übersetzung nicht verwertet.
  • Nirgends im Vertrag darf stehen, dass der Verlag vom Vertrag zurücktreten darf (es sei denn, der Autor selbst erfüllt den Vertrag nicht). Denn mit einem Rücktritt entfällt auch die Pflicht zur Honorarzahlung. Dagegen muss der Autor auf seinem Rücktrittsrecht (siehe Kapitel 5.4.0.4.Link zu einem anderen Kapitel) bestehen und Sätze wie "Der Autor verzichtet auf seine Ansprüche gemäß § 17 Verlagsgesetz" (das ist eben dieses Rücktrittsrecht) streichen.

Wem so ein "hausgemachter" Vertrag zur Unterschrift vorgelegt wird, sollte jeden Punkt penibel mit dem Normvertrag vergleichen und auch bei scheinbar unbedeutenden Änderungen vor Unterzeichnung rechtlichen Rat einholen. Den gibt's bei ver.di für Mitglieder kostenlos. Stellt sich der Verlag stur, was bei seriösen Verlagen nur selten vorkommt, sollte auf jeden Fall der VS verständigt werden, damit der VS-Justitiar beim Börsenverein intervenieren kann.

Weitere praxiserprobte Hinweise und Erläuterungen zum Übersetzer-Normvertrag enthält die Broschüre "Den Normvertrag kennen und durchsetzen - Tipps für Übersetzer"Link zur Literaturliste.

Die vollständigen Normverträgezu den weiteren Dokumenten sind bei den Landesvorständen oder der Bundesgeschäftsstelle des VS zu erhalten. Für den Sonderfall Anthologie gibt es dort außerdem einen AutorInnen- sowie einen HerausgeberInnenvertragzu den weiteren Dokumenten, die die ver.di-Rechtsabteilung auf Basis des Normvertrages als Orientierungshilfe entwickelt hat. (Bitte hartnäckig nachfragen - es gibt sie wirklich!)

Der Normvertrag Literatur liegt seit dem 1.4.1999 in einer neuen Fassung vor. Dass auch in dieser aktualisierten Version die Nutzung auf CD-ROM zwar als mögliches Hauptrecht, nicht aber als Nebenrecht genannt wird, ist kein Zufall: Der VS empfiehlt, die Nutzung auf CD-ROM niemals als Nebenrecht wegzugeben, sondern immer gesondert als Hauptrecht zu vereinbaren und dabei auf eine klare Honorarregelung zu achten.

Unabhängig von den Normverträgen ergibt sich aus dem Verlagsgesetz für jeden Verlag, der mit einem Übersetzer oder einer Autorin einen Verlagsvertrag abschließt, eine Veröffentlichungspflicht. Den Versuch des Piper-Verlages jedenfalls, eine unliebsame Übersetzerin dadurch abzustrafen, dass ihre Bücher vom Markt genommen und durch eine neue Übersetzung ersetzt wurden, wies das Oberlandesgericht München Anfang 2001 eindrucksvoll zurück: Es verurteilte den Verlag, die ursprünglichen Übersetzungen so lange zu verlegen, wie dafür eine branchenübliche Nachfrage besteht.

[Stand des Kapitels: 02.02.2009]

7.3.5.2. VS-Vertragsberatungsservice

Der in der Druckausgabe des "Ratgeber Freie" beschriebene Vertragsberatungsservice wird vom VS leider nicht mehr angeboten.

[Stand des Kapitels: 02.02.2009]

7.3.5.3. Gemeinsame Vergütungsregeln Belletristik

Am 19. Januar 2005 haben sich neun repräsentative Belletristik-Verlage und der Verband deutscher Schriftsteller (VS) in ver.diLink zur Adress-Übersicht auf "Gemeinsame Vergütungsregeln für Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache" geeinigt. Diese Vergütungsregeln definieren erstmals verbindlich das "angemessene Honorar", auf das Autorinnen und Autoren nach § 32 UrhG (siehe Kapitel 5.4.0.1.Link zu einem anderen Kapitel) Anspruch haben und das sie notfalls einklagen können - auch wenn ihr Vertrag ein niedrigeres Honorar enthält.

Das angemessene Honorar beträgt danach für

  • Hardcover-Ausgaben 10 Prozent vom Nettoladenverkaufspreis; bei großem Verkaufserfolg soll der Prozentsatz steigen; in bestimmten (fest definierten) Ausnahmefällen können schon 8 Prozent "angemessen" sein,
  • Taschenbuch-Ausgaben 5 Prozent vom Nettoladenverkaufspreis mit festen Steigerungsstufen bei hohen Auflagen,
  • Nebenrechte 50 Prozent als Erlösbeteiligung bei buchnahen Nebenrechten (z.B. Übersetzung) und 60 Prozent bei buchfernen Nebenrechten (z.B. Medienrechte).

Diese Regeln seien "eine wirksame Absicherung gegen Honorardumping", sagte der VS-Vorsitzende Fred Breinersdorfer. Dennoch sei es nicht leicht gefallen, sie zu unterzeichnen. Nicht den Erwartungen entspricht zum Beispiel, dass sich die Autoren nach dieser Vereinbarung verpflichten, dem Verlag künftig auch die Rechte an allen heute noch unbekannten Nutzungsarten einzuräumen, wofür die Verlage jedoch zu einer angemessenen Vergütung verpflichtet sind.

Die Einigung ist Ergebnis einer Mediation durch das Bundesjustizministerium. Die Verleger hatten zunächst ihren Börsenverein für nicht zuständig erklärt und anschließend die eigens zu diesem Zweck gegründete "Verlegervereinigung Belletristik" wieder aufgelöst. Verabschiedet wurde die Vereinbarung schließlich unter der "Schrimherrschaft" des Börsenvereins von den Verlagen

  • Berlin-Verlag,
  • Fischer,
  • Hanser,
  • Antje Kunstmann,
  • Lübbe,
  • Piper,
  • Random House,
  • Rowohlt und
  • Seemann-Henschel.

Damit ist jedoch ein eindeutiger Maßstab gesetzt, an dem die Gerichte auch bei Streitigkeiten mit anderen Verlagen das "angemessene Honorar" bemessen dürften. Ansprüche nach diesen Vergütungsregeln verjähren erst am Ende des dritten Jahres nach Vertragsschluss - sie können also auch noch rückwirkend geltend werden.

Der vollständige Text der gemeinsamen Vergütungsregeln ist über die Dokumentenlistezu den weiteren Dokumenten abzurufen.

[Stand des Kapitels: 02.02.2009]

7.3.5.4. Honorarempfehlungen Buch

Die "Mittelstandsgemeinschaft deutschsprachiger Schriftsteller im Verband deutscher Schriftsteller"Link zur Adress-Übersicht empfiehlt auf Grundlage einer breit angelegten Honorarumfrage folgende Mindesthonorare bei Original-Buchveröffentlichungen:

Die Grundvergütung für die erste Auflage sollte

  • 10% bei Hardcover- und anderen gebundenen Ausgaben,
  • 6% bei Taschenbüchern (Originalausgaben)

nicht unterschreiten und bei weiteren Auflagen schrittweise steigen.

Dieses Honorar wird jeweils vom Netto-Ladenpreis berechnet, die Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu bezahlen. Zwei Drittel der geplanten Erstauflage sollten im voraus honoriert werden, und zwar als Garantiehonorar, das auf keinen Fall rückzahlbar ist. Wird der Vorschuss in Raten gezahlt, sollte die erste bei Vertragsabschluss, die letzte allerspätestens bei Erscheinen des Werkes fällig werden.

Bei den Nebenrechten soll der Autor mindestens 60% (buchnahe Nebenrechte, z.B. Taschenbuch) bzw. 70% (buchferne Nebenrechte, z.B. Verfilmung) erhalten.

Bei mehreren Urhebern (Herausgeberin, Mitautoren, Illustratorin) sollte das Gesamthonorar für alle Beteiligten 10% des Netto-Ladenpreises nicht unterschreiten.

Zu Lesungen sollte sich niemand für ein Honorar unter 250 € zzgl. MwSt. hergeben.

Die vollständigen Honorarempfehlungenzu den weiteren Dokumenten sind bei der Bundesgeschäftsstelle der Fachgruppe Literatur (VS)Link zur Adress-Übersicht zu erhalten.

[Stand des Kapitels: 02.02.2009]

7.3.5.5. Honorarforderungen Übersetzung

Die "Mittelstandsgemeinschaft Literarischer Übersetzerinnen und Übersetzer in ver.di und im VdÜ"Link zur Adress-Übersicht hat bis zum Jahre 1999 regelmäßig Honorarempfehlungen herausgegeben. Diese orientierten sich - wie es das Gesetz vorschreibt - an der Honorarwirklichkeit der Branche und waren deshalb alles andere als empfehlenswert. Nachdem in der Debatte um die Reform des Urheberrechts auch im Bundestag große Einigkeit herrschte, dass die üblichen Übersetzerhonorare alles andere als redlich sind, hat sich die Mittelstandsgemeinschaft entschlossen, keine Honorarempfehlungen mehr herauszugeben und auch die alten, unzureichenden Sätze ausdrücklich nicht mehr zu empfehlen. Die letzten Empfehlungen aus dem Jahre 1999/2000 sind noch unter Dokumentezu den weiteren Dokumenten abzurufen.

Für die Verhandlungen mit den Verlegern über gemeinsame Vergütungsrichtlinien (siehe Kapitel 5.4.0.1.Link zu einem anderen Kapitel) hat der VdÜ stattdessen einen Forderungskatalog entwickelt, der die Vorstellungen des Bundestages aufnimmt. Für angemessen hält der VdÜ danach für Buchveröffentlichungen als Mindesthonorar eine Grundvergütung von

  • 22 € je Normseite für Übersetzungen mit sehr geringem Aufwand bzw. Anspruch (Prosa, Honorarzone 1),
  • 28 € je Normseite für literarische und Sachtexte mit durchschnittlichen Anforderungen (Prosa, Honorarzone 2),
  • 34 € je Normseite für literarische und Sachtexte mit überdurchschnittlich hohem Aufwand (Prosa, Honorarzone 3),
  • angemessen mehr für Übersetzungen, die höhere Anforderungen stellen.

Unter Normseite verstehen die Empfehlungen eine Manuskriptseite von 30 Zeilen à 60 Anschläge, was etwa 1.500 Zeichen entspricht (siehe Kapitel 7.3.5.1.Link zu einem anderen Kapitel).

Zusätzlich wird vom ersten Exemplar an ein absatzbezogenes Honorar in Höhe von 3 Prozent vom Nettoladenpreis gezahlt; für Auflagen über 100.000 ist eine Staffelung zu vereinbaren. Für Lieferungen in elektronischer Form ist ein Zuschlag von 1,50 € je Normseite zu zahlen; außerdem sind Leistungen, die nicht zur eigentlichen Übersetzungsarbeit gehören oder besondere Belastungen mit sich bringen, gesondert zu vergüten. Dazu gehören zum Beispiel

  • fachliche und wissenschaftliche Vorarbeiten (in der Regel bei Sachbüchern erforderlich),
  • Überprüfung des Originals auf Stimmigkeit,
  • Auswertung zusätzlicher Literatur,
  • Bearbeitung,
  • Verfassend von Anmerkungen,
  • Erstellen von Namensverzeichnissen,
  • Erstellen von Registern,
  • Eillieferung.

Die Grundvergütung wird je zur Hälfte bei Vertragsabschluss und bei Ablieferung des vollständigen Manuskripts gezahlt; das absatzbezogene Honorar wird halbjährlich abgerechnet. Außerdem erhält der Übersetzer ein Prozent der Geamtauflage, mindestens aber fünf Freiexemplare; eine vertragliche Begrenzung dieser Zahl ist möglich.

Die Verhandlungen über diesen Vorschlag haben die Verleger zunächst unerträglich lange verzögert und schließlich platzen lassen. Eine Einigung, die schließlich im Jahre 2008 erzielt wurde, lag so niedrig, dass die Mitgliederversammlung des VdÜ sie ablehnte. Nun wird erneut verhandelt.

[Stand des Kapitels: 02.02.2009]

7.3.5.6. Honorarumfrage literarische Übersetzungen

Dass die Honorare für literarische Übersetzungen unvertretbar niedrig sind, war einer der Anlässe, im Jahre 2002 im Rahmen des neuen Urhebervertragsrechts den Anspruch auf "ein angemessenes Honorar" (siehe Kapitel 5.4.0.1.Link zu einem anderen Kapitel) ins Urheberrechtsgesetz zu schreiben. Dass sich auch danach kaum etwas verändert hat, zeigt eine Auswertung von 664 Honorarmeldungen, die in den Jahren 2004 - 2008 bei der KNÜLL-Kartei (siehe Kapitel 7.3.5.8.Link zu einem anderen Kapitel) eingegangen sind. Danach stieg das durchschnittliche Honorar pro Normseite gegenüber der Auswertung 2002 – 2004 von 17,50 € auf 17,83 € - das sind ganze 1,9 Prozent in einem Zeitraum von rechnerisch drei Jahren!

Im Einzelnen ergab die Auswertung folgende Durchschnittswerte:

  • Alle Bücher: 17,83 €,
  • Hardcover: 18,24 €,
  • Taschenbuch: 15,30 €,
  • anspruchsvolle Texte: 19,32 €
  • mittlere Texte: 17,83 €
  • einfache Texte: 16,12 €,
  • Belletristik: 17,80 €,
  • Sachbuch: 17,39 €,
  • Kinderbuch:
  • 15,79 €
  • bei den Sprachen reichte die Spanne von 16,59 € (skandinavische Sprachen) bis 19,92 € (russisch).

Eine Beteiligung am Verkaufspreis bei höheren Auflagen war in weniger als der Hälfte der Fälle vereinbart; Vereinbarungen über die Beteiligung am Erlös aus Nebenrechten enthielten ebenfalls weniger als die Hälfte der Verträge.

Die empfohlenen Aufschläge gab es so gut wie nie: Bei den 664 ausgewerteten Verträgen wurden Zuschläge für Lieferung auf Diskette in 3 Fällen bezahlt, Eilzuschlag in 13, Zuschlag für Einarbeitung von Lektoratskorrekturen und Kürzungen in 13, Recherchezuzschlag in 25 und eine Bürokostenpauschale in sechs Fällen.

Die vollständige Umfrage steht zum Download in der Dokumentenlistezu den weiteren Dokumenten.

[Stand des Kapitels: 02.02.2009]

7.3.5.7. Honorare für nicht-literarische Übersetzungen

Wer literarische Übersetzungen anfertigt, schafft im langfristigen Durchschnitt pro Stunde etwa eine Normseite - je nach Schwierigkeitsgrad mehr oder weniger. Pro Stunde braucht eine Übersetzerin aber, um nach einer betriebswirtschaftlichen Gesamtrechnung (siehe Kapitel 7.2.0.1.Link zu einem anderen Kapitel) wenigstens in die Nähe eines Angestelltengehalts zu kommen, ein Honorar von deutlich über 50 Euro.

Dass das gar nicht unrealistisch ist, zeigen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. So zahlt der WDR für Übersetzungen redaktioneller Texte pro Zeile ein Mindesthonorar von 2,23 - 2,43 €, was 66,90 - 72,90 € pro Normseite entspricht, mit einem Spielraum von bis zu 50 Prozent nach oben. Bei großen Zeitschriften sind 50 € pro Seite üblich.

Es geht also. Nur die Literaturverlage rechnen immer noch in Preisen von 1947. Auch für technische Übersetzungen wie Verträge, amtliche Dokumente und Gebrauchsanweisungen liegen die marktüblichen Honorare je nach Schwierigkeitsgrad bei 1,50 - 3,60 € pro Zeile; das "Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" schreibt für Übersetzungen bei Gericht ein Honorar von einem bis drei Euro pro Zeile (à 50 Anschläge) vor; in besonders schwierigen Fällen können sogar bis zu 4,30 € pro Zeile abgerechnet werden. Das entspricht mehr als 150 € pro Normseite - und selbst der niedrigste Satz von 1,00 € für eine simple Zeugnisübersetzung liegt immer noch doppelt so hoch wie das Standardhonorar für Literaturübersetzungen in Deutschland!

[Stand des Kapitels: 02.02.2009]

7.3.5.8. Wer zahlt was für Übersetzungen? Die KNÜLL-Kartei

Wer einen Übersetzungsauftrag in Aussicht hat und sich über die Honorarforderung nicht sicher ist, kann neuerdings ganz konkret erfahren, was eben dieser Verlag anderen für vergleichbare Texte schon gezahlt hat. Möglich macht das die KNÜLL-Kartei, die vom Frankfurter Übersetzertreff initiiert wurde: Hier werden konkrete Vertragsbeispiele gesammelt mit Informationen zu Verlag, Sprache, Art des Textes, Schwierigkeitsgrad, Honorar, Zuschlägen usw.

Wenn der XY-Verlag also sagt: "Was? Für die Lieferung auf Diskette wollen Sie extra Honorar? Das haben wir ja noch nie gemacht!" - dann klärt eine kostenlose Anfragezu den weiteren Dokumenten bei KNÜLL, ob sie es wirklich noch nie gemacht haben. Und was sie anderen bezahlen. Schon kann man ganz anders verhandeln.

Die KNÜLL-Kartei funktioniert um so besser, je mehr Übersetzerinnen und Übersetzer ihre Vertragsbedingungen mitteilen. Also besorgt euch bei Eva Michel-MoldenhauerLink zur Adress-Übersicht gleich mal einen Satz Karteikarten und tragt dort eure letzten Verträge (anonym) ein.

[Stand des Kapitels: 02.02.2009]

7.3.5.9. Lektoratsverträge

Die Erwartungen an freie Lektorinnen sind je nach Verlag und Projekt äußerst unterschiedlich: Da soll einmal ein Manuskript nur noch auf formale Fehler überprüft werden, ein andermal muss zusammen mit der Autorin noch inhaltlich und stilistisch am Text gearbeitet werden. Vor diesem Hintergrund sollte man sich auf die Praxis vieler Verlage, Lektoratsaufträge ohne weitere Absprachen zu vergeben, nicht einlassen. Die Gefahr von Missverständnissen ist zu groß.

Auf jeden Fall muss so präzise wie möglich besprochen werden, welche Aufgaben zum Auftrag gehören - und welche nicht. Ohne eine solche Einigung kann es großen Streit geben, wenn die Lektorin für Zusatzarbeiten später zusätzliches Honorar haben will. Und damit wirklich keine Missverständnisse möglich sind, sollte man das dann schriftlich festhalten. Eine Auftragsbestätigung (siehe Kapitel 2.1.1.4.Link zu einem anderen Kapitel) reicht.

Wer sich so einen Auftrag mal vorher durch den Kopf gehen lässt, findet eine Menge Klärungsbedarf. Zum Beispiel:

  • In welchem Zustand kommt das Manuskript? Rohmanuskript oder Endfassung? Papier oder digital? Ist der Text komplett oder werden noch Seiten nachgeliefert? Seitenumfang?
  • Welche Aufgaben übernimmt die Lektorin? Z.B. Erstredaktion, konzeptionelle, stilistische und inhaltliche Überprüfung, Erstellen bzw. Überprüfen von Inhalts-, Literatur- und Quellenverzeichnis, Register, Titelei, Fußnoten, Marginalien usw., Bildauswahl und Bildunterschriften, Kollationieren, für DTP formatieren, sind eigene Recherchen des Lektors (z.B. Zitat- und Sachrecherchen) nötig?
  • Umfang der Veränderungen: Sind Kürzungen nötig/möglich/erwünscht? Soll/darf die Lektorin umschreiben? Die Systematik verändern? (Vor allem im Sachbuchbereich muss man oft den ganzen Text neu gliedern, an ein Layout anpassen oder Kapitel neu schreiben.) Wer entscheidet in Zweifelsfällen?
  • Wie soll das Manuskript abgegeben werden? Papier und/oder digital? (Wird beides verlangt, ist das ein kostenpflichtiger Mehraufwand!) Welche Rechtschreibung? Per Kurier?
  • Welche Vorleistungen übernimmt der Verlag bzw. der Autor? Gibt es Mustertexte des Autors oder bei Buchreihen Beispielbände?
  • Zeitplan und Honorar: Zu welchem Termin wird das Manuskript (verbindlich!) geliefert? Werden Sachkosten (Porto, Telefon, Manuskriptausdruck nach digitaler Übermittlung etc.), Recherchen und Absprachen mit der Autorin extra bezahlt? Gibt es Eil- oder Wochenendzuschläge? Gibt es Honorarvorauszahlungen (bei größeren Aufträgen 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 zwischendurch, 1/3 bei Abgabe)?
  • Namensnennung im Impressum.

Nicht zum üblichen Umfang des Lektorats gehören Arbeiten wie das Besorgen von Reprovorlagen, das Einholen von Rechten, das Kollationieren, das Erstellen von Texten für Umschlag, Impressum, Innentitel, Inhaltsverzeichnis und Werbematerialien sowie alles, was mit Umbruch, Layout und Herstellung zusammenhängt. Wo darüber nicht ausdrücklich gesprochen wurde, kann man also mit einiger Sicherheit davon ausgehen, dass diese Arbeiten zusätzlich bezahlt werden. (Und trotzdem sollte man den Verlag darauf aufmerksam machen, wenn er solche Arbeiten anfordert.)

[Stand des Kapitels: 02.02.2009]

7.3.5.10. Honorarempfehlungen Lektorat

Auch für freie Lektorinnen und Lektoren liegen Honorarempfehlungen vor, die die Mittelstandsgemeinschaft im Verband der Freien Lektorinnen und Lektoren (VFLL) auf Basis einer Honorarumfrage entwickelt hat.

Als übliche Abrechnungsform für alle gängigen Lektoratsarbeiten empfiehlt der VFLL in seinen Honorarempfehlungen 2008/09 je nach Anspruch, Komplexität und Verantwortungsgehalt ein Stundenhonorar von mindestens 32 €; bei Projekten mit überdurchschnittlichen Anforderungen wie Fach- und Schulbüchern aber deutlich mehr. Im Einzelnen sollten die Stundensätze betragen für

  • Korrektorat ab 32 €,
  • stilistisches Lektorat ab 42 €,
  • Standard- und Übersetzungslektorat ab 47 €,
  • Werbe- sowie Fach- und Schulbuchlektorat ab 53 €.

Dazu kommen gegebenenfalls

  • Zuschläge für Handling von ca. 10%,
  • Zuschläge für Abend- und Wochenendarbeit von 50 – 100%.

Um den voraussichtlichen Zeitaufwand zu ermitteln, empfiehlt der VfLL vorab ein Probelektorat von einigen repräsentativen Musterseiten oder Abschnitten; zur internen Kontrolle sollte die benötigte Arbeitszeit konsequent erfasst werden.

Bei längeren Arbeiten, insbesondere außerhalb des eigenen Büros, können auch Tagespauschalen sinnvoll sein. Sie sollten pro Arbeitstag (inkl. An- und Abreisezeit) 320 – 470 Euro betragen.

Bei Abrechnung nach Normseiten ist darauf zu achten, dass tatsächlich 1.500 – 1650 Zeichen pro Seite (und nicht, wie oft üblich, 1.800) abgerechnet werden. Das Honorar für eine solche Seite eines durchschnittlich anspruchsvollen Manuskripts sollte 5,30 – 8,90 € betragen.

Erfordert das Manuskript so intensive Eingriffe in den Text, dass der Lektorin dadurch eigene Urheberrechte erwachsen, sollte zusätzlich eine Beteiligung von 1 – 9 Prozent vom Nettoladenverkaufspreis vereinbart werden (9% z.B. bei aufwendigem Ghostwriting).

Der vollständige Text der Honorarempfehlungenzu den weiteren Dokumenten ist beim Verband der Freien Lektorinnen und LektorenLink zur Adress-Übersicht zu erhalten.

Derzeit fehlen hierin noch Empfehlungen für Gutachten, die mit 25 - 40 € pro Stunde deutlich über den üblichen Sätzen von 75 - 125 € pro Buch liegen sollten. Wo Verlage präzisen Gutachten mit Korrekturvorschlägen und einer Einschätzung des Arbeitsaufwands brauchen, lassen sie sich auch heute schon auf Honorarforderungen von 300 - 400 € pro Buch ein. Darunter kann man Gutachten eigentlich nur übernehmen, wenn man sie als Akquisitionsmaßnahme versteht.

Zur Frage kostenloser Probelektorate siehe Kapitel 1.2.0.5.Link zu einem anderen Kapitel

[Stand des Kapitels: 02.02.2009]

7.3.5.11. Honorarkartei freies Lektorat

Analog zur KNÜLL-Kartei der Übersetzer (siehe Kapitel 7.3.5.8.Link zu einem anderen Kapitel) hat die Mittelstandsgemeinschaft im Verband der Freien Lektorinnen und Lektoren eine Kartei angelegt. VFLL-Mitglieder (und nur solche!), die in Verhandlungen mit einem Verlag stehen, können hier erfragen, auf welche Konditionen sich dieser Verlag bei vergleichbaren Projekten eingelassen hat: Leistungsumfang, Honorar, Zuschläge, Terminerwartungen usw. Aber auch über die Manuskriptqualität, die Zusammenarbeit und die Zahlungsmoral sind hier Aussagen zu bekommen.

Klar, dass diese Kartei nur funktionieren kann, wenn sie von möglichst vielen VFLL-Mitgliedern mit eigenen Angaben gefüttert wird. Fragebögenzu den weiteren Dokumenten dafür sind im Internet und bei Marina BurwitzLink zur Adress-Übersicht zu erhalten, die auch die ausgefüllten Bögen und Anfragen entgegennimmt.

[Stand des Kapitels: 02.02.2009]


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